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Anteiliger Urlaubsanspruch berechnen bei Kündigung, Arbeitsbeginn und Jobwechsel

Berechnen Sie Ihren anteiligen Urlaubsanspruch in wenigen Sekunden und vermeiden Sie typische Fehler bei Eintritt, Kündigung oder Jobwechsel. Der Rechner zeigt Ihren tatsächlichen Anspruch, berücksichtigt volle Beschäftigungsmonate und hilft Ihnen, den verbleibenden Resturlaub richtig einzuordnen.

Urlaubsklar-Rechner

Ermitteln Sie Ihren Urlaubsanspruch bei Arbeitsbeginn, Kündigung, befristeter Beschäftigung oder Jobwechsel nach den Grundregeln des Bundesurlaubsgesetzes.

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Beschäftigungssituation

Wählen Sie den Fall aus und tragen Sie die tatsächlichen Vertragsdaten ein.

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Jahresurlaub und Arbeitstage

Damit Teilzeit korrekt berücksichtigt wird, unterscheiden wir zwischen persönlichem und Vollzeit-Urlaubsanspruch.

Tage
Entscheidend sind Arbeitstage, nicht Wochenstunden.
Diese Angabe betrifft nur Urlaub oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs.
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Bereits genommener oder abgegoltener Urlaub

Diese Angaben sind optional und ermöglichen die Berechnung des verbleibenden Resturlaubs.

Tage

Der Rechner bildet die allgemeinen Regeln der §§ 3 bis 6 BUrlG vereinfacht ab. Tarifverträge, Sonderurlaub, Elternzeit, längere Krankheit, wechselnde Wochenarbeitstage und individuelle Vertragsklauseln können zu anderen Ergebnissen führen. Das Ergebnis ist keine Rechtsberatung.

Was Sie hier finden:
  • So verwenden Sie den Rechner Schritt für Schritt
  • Wie wird der anteilige Urlaubsanspruch berechnet?
  • Urlaubsanspruch anteilig berechnen: Formel und Beispiel
  • Urlaubsanspruch anteilig berechnen bei Kündigung
  • Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs bei Beginn mitten im Monat
  • Anteiligen Urlaubsanspruch berechnen und richtig runden
  • Urlaubsanspruch anteilig berechnen bei Jobwechsel
  • Urlaubsanspruch anteilig berechnen nach TVöD oder TV-L
  • Welche Angaben beeinflussen die anteilige Berechnung?
  • Häufige Fehler bei der Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs
  • Häufig gestellte Fragen unserer Leser
  • Rechtlicher Hinweis
  • So verwenden Sie den Rechner Schritt für Schritt

    Für eine möglichst genaue Berechnung des Urlaubsanspruchs müssen Vertragsdaten, Beschäftigungszeitraum und Arbeitstage korrekt eingetragen werden. Der Urlaubsanspruch Rechner führt Sie durch alle relevanten Angaben und berücksichtigt auch bereits genommene Urlaubstage sowie frühere Arbeitgeber.

    1. Berechnungsfall auswählen: Geben Sie an, ob Sie Ihren Anspruch bei Arbeitsbeginn, Kündigung, befristeter Beschäftigung oder Jobwechsel berechnen möchten.
    2. Berechnungsjahr festlegen: Wählen Sie das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet und für das der Urlaubsanspruch ermittelt werden soll.
    3. Beschäftigungsdaten eintragen: Hinterlegen Sie den ersten und gegebenenfalls den letzten Arbeitstag. Daraus berechnet das Tool automatisch die vollen Beschäftigungsmonate.
    4. Jahresurlaub angeben: Tragen Sie den im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegten Jahresurlaub ein, beispielsweise 20, 25 oder 30 Urlaubstage.
    5. Arbeitstage pro Woche ergänzen: Geben Sie Ihre regelmäßigen Arbeitstage pro Woche an und legen Sie fest, ob der Jahresurlaub bereits für Ihre Arbeitszeit gilt oder auf einer Vollzeitstelle basiert.
    6. Mehrurlaubsklausel prüfen: Wählen Sie aus, ob der zusätzliche vertragliche Urlaub bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt zeitanteilig gekürzt werden darf.
    7. Genommene Urlaubstage eintragen: Erfassen Sie Urlaubstage, die bereits genommen, ausgezahlt oder von einem früheren Arbeitgeber im selben Kalenderjahr gewährt wurden.
    8. Ergebnis kontrollieren: Prüfen Sie den gesetzlichen Anspruch, den vertraglichen Mehrurlaub, die angerechneten Beschäftigungsmonate und den noch verfügbaren Resturlaub.

    Wie wird der anteilige Urlaubsanspruch berechnet?

    Die Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs richtet sich nicht ausschließlich nach der Zahl der gearbeiteten Monate. Entscheidend sind auch die sechsmonatige Wartezeit, der Austrittstermin, die Arbeitstage pro Woche und mögliche Vertragsregelungen zum zusätzlichen Urlaub.

    SituationAllgemeine RegelBerechnung
    Wartezeit noch nicht erfülltEin Zwölftel für jeden vollen BeschäftigungsmonatJahresurlaub × volle Monate ÷ 12
    Austritt bis zum 30. JuniAnteiliger TeilurlaubsanspruchJahresurlaub × volle Monate ÷ 12
    Austritt nach dem 30. Juni und Wartezeit erfülltMindestens voller gesetzlicher JahresurlaubGesetzlicher Mindesturlaub vollständig
    Teilzeit an weniger WochentagenAnpassung an die tatsächlichen ArbeitstageVollzeiturlaub ÷ Vollzeittage × eigene Arbeitstage
    Jobwechsel im laufenden JahrBereits gewährte Urlaubstage werden berücksichtigtAnspruch − bereits gewährter oder abgegoltener Urlaub
    Nach § 5 BUrlG entsteht in den dort geregelten Fällen für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird erstmals nach einer sechsmonatigen Wartezeit erworben.

    Urlaubsanspruch anteilig berechnen: Formel und Beispiel

    Für die anteilige Berechnung wird zunächst der Jahresurlaub bestimmt, der tatsächlich zur persönlichen Wochenarbeitszeit passt. Anschließend wird geprüft, ob die 1/12-Regelung anzuwenden ist. Nur dann werden die vollen Beschäftigungsmonate durch zwölf geteilt und mit dem Jahresurlaub multipliziert.

    AngabeBeispiel
    Jahresurlaub30 Tage
    Beschäftigungszeitraum1. Januar bis 30. April
    Volle Beschäftigungsmonate4 Monate
    Formel30 × 4 ÷ 12
    Ergebnis10 Urlaubstage

    Die Formel lautet:

    Jahresurlaub × volle Beschäftigungsmonate ÷ 12

    Bei 30 Urlaubstagen und vier vollen Monaten entsteht somit ein Teilurlaubsanspruch von 10 Tagen. Entscheidend ist, dass tatsächlich vier vollständige Beschäftigungsmonate vorliegen und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine anteilige Berechnung erfüllt sind.

    Urlaubsanspruch anteilig berechnen bei Kündigung

    Bei einer Kündigung hängt das Ergebnis nicht allein vom Austrittsmonat ab. Wichtig sind der genaue letzte Arbeitstag, die erfüllte Wartezeit und die Frage, ob gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub getrennt geregelt wurden.

    • Austritt vor erfüllter Wartezeit: Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, entsteht grundsätzlich für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
    • Austritt bis zum 30. Juni: Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, wird der Urlaubsanspruch in der Regel zeitanteilig nach vollen Beschäftigungsmonaten berechnet.
    • Austritt ab dem 1. Juli: Wurde die Wartezeit erfüllt, bleibt mindestens der volle gesetzliche Mindesturlaub erhalten, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Jahresende endet.
    • Vertraglicher Mehrurlaub: Urlaubstage oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs dürfen nur dann anteilig gekürzt werden, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag dafür eine wirksame Regel enthält.
    • Offener Resturlaub: Nicht genommene Urlaubstage sollen vor dem Austritt gewährt werden. Ist das zeitlich nicht mehr möglich, kann eine Urlaubsabgeltung entstehen.

    Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs bei Beginn mitten im Monat

    Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am ersten Tag eines Kalendermonats, wird der angebrochene Monat nicht automatisch als voller Monat gezählt. Maßgeblich ist ein vollständiger Beschäftigungsmonat, gerechnet ab dem tatsächlichen Eintrittsdatum.

    Ein Arbeitsbeginn am 15. März kann beispielsweise dazu führen, dass der erste volle Beschäftigungsmonat am 14. April endet. Einzelne verbleibende Tage, die keinen weiteren vollständigen Monatszeitraum bilden, erzeugen nicht automatisch ein zusätzliches Zwölftel.

    Anteiligen Urlaubsanspruch berechnen und richtig runden

    Bei der Berechnung können Bruchteile von Urlaubstagen entstehen. Diese dürfen nicht pauschal kaufmännisch gerundet werden. Entscheidend ist, ob die Rundungsregel des § 5 BUrlG oder eine besondere arbeits- beziehungsweise tarifvertragliche Bestimmung gilt.

    • Mindestens ein halber Urlaubstag: Ergibt der gesetzliche Teilurlaub einen Bruchteil von 0,5 Tagen oder mehr, wird auf den nächsten vollen Urlaubstag aufgerundet.
    • Weniger als ein halber Tag: Ein Ergebnis unter 0,5 Tagen darf nicht automatisch auf null oder auf den niedrigeren vollen Tag reduziert werden.
    • Vertraglicher Mehrurlaub: Für zusätzliche Urlaubstage können eigenständige Rundungsregeln im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen sein.
    • Keine pauschale Abrundung: Ein Ergebnis von 7,4 Tagen bleibt grundsätzlich als Bruchteil bestehen, sofern keine wirksame Regel eine andere Behandlung erlaubt.

    Urlaubsanspruch anteilig berechnen bei Jobwechsel

    Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb desselben Kalenderjahres muss berücksichtigt werden, wie viele Urlaubstage der frühere Arbeitgeber bereits gewährt oder finanziell abgegolten hat. Dadurch soll verhindert werden, dass derselbe gesetzliche Anspruch doppelt genutzt wird.

    • Urlaubsbescheinigung anfordern: Der frühere Arbeitgeber muss dokumentieren, wie viele Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurden.
    • Doppelanspruch ausschließen: Bereits verbrauchter gesetzlicher Urlaub kann beim neuen Arbeitgeber nicht erneut als vollständiger Anspruch entstehen.
    • Neuen Anspruch berechnen: Der Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis wird anhand des Eintrittsdatums, der Wartezeit und der neuen Arbeitstage pro Woche geprüft.
    • Bereits gewährte Tage anrechnen: Die Tage aus der Urlaubsbescheinigung werden bei der Ermittlung des noch verfügbaren Urlaubs berücksichtigt.
    • Mehrurlaub getrennt prüfen: Zusätzliche vertragliche Urlaubstage können bei beiden Arbeitgebern unterschiedlichen Regelungen unterliegen.

    Urlaubsanspruch anteilig berechnen nach TVöD oder TV-L

    Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten neben dem Bundesurlaubsgesetz tarifvertragliche Vorschriften. TVöD und TV-L können eigene Bestimmungen zur Zwölftelung, zu angebrochenen Monaten, zur Rundung und zum tariflichen Mehrurlaub enthalten.

    Der Rechner liefert deshalb eine allgemeine Orientierung. Für ein verbindliches Ergebnis müssen der jeweils gültige Tarifvertrag, der konkrete Beschäftigungsbereich und mögliche ergänzende Dienstvereinbarungen geprüft werden.

    Welche Angaben beeinflussen die anteilige Berechnung?

    Eine zuverlässige Berechnung benötigt mehr als den Jahresurlaub und die Zahl der gearbeiteten Monate. Bereits kleine Unterschiede beim Eintrittsdatum, bei den Wochenarbeitstagen oder bei Vertragsklauseln können das Ergebnis deutlich verändern.

    • Jahresurlaub laut Vertrag: Er bildet die Ausgangsbasis und zeigt, ob neben dem gesetzlichen Mindesturlaub zusätzliche Tage vereinbart wurden.
    • Arbeitstage pro Woche: Sie bestimmen, wie viele Urlaubstage erforderlich sind, um vier freie Wochen zu gewährleisten.
    • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses: Aus den genauen Daten werden die vollen Beschäftigungsmonate und die relevante Jahreshälfte ermittelt.
    • Erfüllung der Wartezeit: Nach sechs Monaten kann der volle gesetzliche Jahresurlaub entstehen, sofern kein gesetzlicher Teilurlaubsfall vorliegt.
    • Klausel zum Mehrurlaub: Sie entscheidet darüber, ob zusätzliche vertragliche Tage bei einem unterjährigen Austritt gekürzt werden dürfen.
    • Bereits genommener Urlaub: Verbrauchte oder abgegoltene Tage werden vom berechneten Gesamtanspruch abgezogen.
    • Früherer Arbeitgeber: Bei einem Jobwechsel sind die Angaben aus der Urlaubsbescheinigung für den verbleibenden Anspruch wichtig.

    Häufige Fehler bei der Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs

    Fehler entstehen häufig, weil vereinfachte Monatsformeln auf jede Beschäftigungssituation übertragen werden. Wer gesetzliche und vertragliche Regeln nicht trennt, kann den Anspruch zu niedrig oder zu hoch ansetzen.

    • Angebrochene Monate vollständig mitzählen: Ein Teilmonat erfüllt nicht automatisch die Voraussetzung eines vollen Beschäftigungsmonats.
    • Nach dem 30. Juni immer anteilig rechnen: Nach erfüllter Wartezeit bleibt bei einem Austritt in der zweiten Jahreshälfte mindestens der volle gesetzliche Mindesturlaub bestehen.
    • Wochenstunden statt Arbeitstage verwenden: Für die Umrechnung des Urlaubs sind regelmäßig die Arbeitstage pro Woche ausschlaggebend, nicht allein die vereinbarten Stunden.
    • Mindesturlaub und Mehrurlaub gleich behandeln: Zusätzliche Vertragstage dürfen anderen Kürzungs- und Rundungsregeln unterliegen als der gesetzliche Anspruch.
    • Bruchteile ohne Prüfung abrunden: Urlaubsteile unter einem halben Tag verschwinden nicht automatisch.
    • Früheren Urlaub beim Jobwechsel ignorieren: Bereits gewährte oder abgegoltene Tage können den Anspruch beim neuen Arbeitgeber reduzieren.

    Häufig gestellte Fragen unserer Leser

    Wie wird der anteilige Urlaubsanspruch bei acht Monaten berechnet?

    Die Grundformel lautet: Jahresurlaub × 8 ÷ 12. Bei 30 Urlaubstagen ergibt das 20 Tage. Die Zwölftelregelung gilt jedoch nur, wenn tatsächlich ein Teilurlaubsanspruch vorliegt. Nach erfüllter Wartezeit und einem Austritt nach dem 30. Juni kann der gesetzliche Mindesturlaub vollständig bestehen bleiben.

    Was passiert, wenn sich meine Arbeitstage pro Woche im laufenden Jahr ändern?

    Ändert sich die Verteilung der Arbeitstage, sollte jeder Zeitraum getrennt berechnet werden. Für jede Phase wird der Urlaubsanspruch anhand der jeweiligen Arbeitstage pro Woche ermittelt. Anschließend werden die Teilansprüche addiert und bereits genommene Urlaubstage abgezogen.

    Kann ich den Rechner auch bei Mutterschutz oder Elternzeit verwenden?

    Nur eingeschränkt. Beim Mutterschutz und während der Elternzeit gelten besondere gesetzliche Regelungen. Der Arbeitgeber kann den Urlaub während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen für volle Kalendermonate kürzen. Diese Fälle sollten deshalb gesondert geprüft werden.

    Gilt die anteilige Urlaubsberechnung auch für Minijob und Teilzeit?

    Ja. Auch Beschäftigte im Minijob oder in Teilzeit haben Anspruch auf Urlaub. Entscheidend sind die regelmäßigen Arbeitstage pro Woche, nicht die Zahl der Arbeitsstunden oder die Höhe des Verdienstes. Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht grundsätzlich vier freien Wochen.

    Welche Unterlagen brauche ich bei einem Jobwechsel?

    Wichtig ist vor allem die Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers. Darin steht, wie viele Urlaubstage bereits gewährt oder abgegolten wurden. Der neue Arbeitgeber nutzt diese Angaben, um Doppelansprüche zu vermeiden und den verbleibenden Resturlaub korrekt zu berechnen.

    Rechtlicher Hinweis

    Die Berechnung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Arbeitsverträge, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und individuelle Zusatzregelungen können zu einem abweichenden Ergebnis führen.

    Besondere Situationen wie Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, langfristige Krankheit oder wechselnde Arbeitstage sollten gesondert geprüft werden. Bei Unklarheiten sind Arbeitsvertrag, Urlaubsbescheinigung und der anwendbare Tarifvertrag maßgeblich.

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