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Urlaubsanspruch berechnen bei Kündigung: Rechner, Formel und Resturlaub

Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch bei Kündigung in wenigen Sekunden und erfahren Sie, wie viele Urlaubstage Ihnen wirklich zustehen. Unser Rechner berücksichtigt wichtige Faktoren wie Austrittsdatum, Resturlaub und Vertragsregelungen, bevor Sie die Details lesen.

Was Sie hier finden:

Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen

Kostenloser Urlaubsrechner

Ermitteln Sie Ihren Urlaubsanspruch im Austrittsjahr und den noch offenen Resturlaub. Maßgeblich ist das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses – nicht zwingend Ihr letzter tatsächlich gearbeiteter Tag.

1. Beschäftigungsdaten
Beginn des rechtlichen Arbeitsverhältnisses.
Das vertragliche Austrittsdatum, auch bei Urlaub, Krankheit oder Freistellung.
Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Tage pro Jahr.
Tage
Für Ihre angegebene Wochenarbeitszeit, nicht für eine Vollzeit-Vergleichskraft.
2. Bereits gewährter Urlaub
Tage
Auch Urlaub eintragen, der vor dem Austritt bereits fest zugesagt wurde.
Tage
Nur eintragen, wenn diese Tage noch nicht verfallen sind.
Tage
Nach § 6 BUrlG sollen doppelte Urlaubsansprüche im selben Jahr vermieden werden. Grundlage ist die Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers.
3. Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag
Diese Auswahl beeinflusst das Ergebnis vor allem bei einem Austritt nach dem 30. Juni und bei Urlaub über dem gesetzlichen Mindesturlaub.
Ohne wirksame Kürzungsregelung wird bei erfüllter Wartezeit und Austritt nach dem 30. Juni grundsätzlich der volle vertragliche Jahresurlaub angesetzt.

Der Rechner bildet die allgemeinen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes vereinfacht ab. Tarifverträge, wechselnde Arbeitstage, Elternzeit, Schwerbehinderung, Minderjährigkeit, lang andauernde Krankheit und besondere Vertragsklauseln können zu einem anderen Ergebnis führen. Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung.

So verwenden Sie den Rechner Schritt für Schritt

Für eine genaue Berechnung müssen die rechtlichen Daten Ihres Arbeitsverhältnisses verwendet werden. Entscheidend ist nicht immer der letzte Arbeitstag im Betrieb, sondern das tatsächliche Ende des Arbeitsvertrags. Der Urlaubsanspruch Rechner berücksichtigt diese Beschäftigungsdaten automatisch.

  1. Eintrittsdatum eintragen: Geben Sie den Tag ein, an dem Ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat. Diese Angabe ist wichtig, um die Wartezeit zu prüfen und die Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate für die Berechnung zu ermitteln.
  2. Austrittsdatum auswählen: Tragen Sie das rechtliche Ende Ihres Arbeitsverhältnisses ein. Auch wenn Sie wegen Urlaub, Krankheit oder Freistellung nicht mehr arbeiten, bleibt dieses Datum für die Berechnung des Urlaubsanspruchs maßgeblich.
  3. Arbeitstage und Jahresurlaub angeben: Wählen Sie aus, an wie vielen Tagen pro Woche Sie regelmäßig arbeiten, und tragen Sie Ihren vertraglichen Jahresurlaubsanspruch ein. Dadurch kann der gesetzliche Mindesturlaub passend zu Ihrer Arbeitszeit berücksichtigt werden.
  4. Bereits gewährten Urlaub erfassen: Geben Sie alle Urlaubstage an, die Sie beim aktuellen Arbeitgeber bereits genommen haben oder die verbindlich genehmigt wurden. So lässt sich der tatsächlich verbleibende Resturlaub berechnen.
  5. Vertragsregelung auswählen: Prüfen Sie, welche Urlaubsklausel in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag gilt. Besonders bei zusätzlichem Mehrurlaub kann eine pro rata temporis Regelung beeinflussen, wie viele Tage im Austrittsjahr verbleiben.
  6. Ergebnis prüfen: Sehen Sie sich den berechneten Urlaubsanspruch, die angewendete Formel, den offenen Resturlaub und mögliche Hinweise zur Vertragsregelung an. Bei unklaren Klauseln zeigt der Rechner mehrere mögliche Ergebnisse.

Berechnung Urlaubsanspruch bei Kündigung: Formel und Regeln

Die grundlegende Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung erfolgt häufig über die Zwölftelregelung. Dabei wird der Jahresurlaubsanspruch durch zwölf geteilt und mit den vollen Beschäftigungsmonaten multipliziert. Diese Formel wird besonders beim anteiligen Urlaub während eines unterjährigen Ausscheidens verwendet.

Die genaue Berechnung ist jedoch abhängig von mehreren Faktoren. Entscheidend sind die erfüllte Wartezeit nach § 4 BUrlG, das Kündigungsdatum vor oder nach dem 30. Juni sowie mögliche Regelungen im Arbeitsvertrag. Der gesetzliche Mindesturlaub darf dabei nicht unterschritten werden.

Grundformel für anteiligen Urlaubsanspruch:

Jahresurlaub ÷ 12 × volle Beschäftigungsmonate = anteiliger Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 30.06. berechnen

Endet das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30. Juni, gelten besondere Regeln für die Berechnung des Urlaubsanspruchs. In vielen Fällen entsteht nur ein anteiliger Anspruch, der sich nach den bereits vollständig zurückgelegten Monaten des Arbeitsverhältnisses richtet. Entscheidend ist dabei, ob die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten bereits erfüllt wurde.

Bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte wird der Jahresurlaub häufig nach der Zwölftelregelung berechnet. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dabei werden auch vertragliche Urlaubstage berücksichtigt, sofern keine wirksame Einschränkung durch eine Urlaubsklausel besteht.

AustrittsdatumBerechnungBeispiel bei 30 Urlaubstagen
31.03.3/12 des Jahresurlaubs7,5 Tage → 8 Tage
30.04.4/12 des Jahresurlaubs10 Tage
31.05.5/12 des Jahresurlaubs12,5 Tage → 13 Tage
30.06.6/12 des Jahresurlaubs15 Tage

Bei der Berechnung werden Bruchteile von Urlaubstagen nicht automatisch immer abgerundet. Ab einem halben Urlaubstag erfolgt eine Aufrundung, während kleinere Bruchteile grundsätzlich bestehen bleiben können.

Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr berechnen

Bei einer Kündigung ab dem 1. Juli ist die Situation anders. Hat der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt, besteht grundsätzlich Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub für das gesamte Kalenderjahr.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Jahr. Ein höherer vertraglicher Jahresurlaub kann jedoch unterschiedlich behandelt werden, abhängig davon, ob der Arbeitsvertrag eine pro rata temporis Regelung enthält.

Bei einem vertraglichen Urlaub von beispielsweise 30 Tagen kann daher entscheidend sein, wie die Urlaubsklausel formuliert wurde:

  • Ohne wirksame Kürzungsregelung: Der vollständige vertragliche Jahresurlaub kann bestehen bleiben.
  • Mit wirksamer anteiliger Regelung: Der zusätzliche Mehrurlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen anteilig berechnet werden.
  • Bei unklarer Klausel: Es kann notwendig sein, mehrere mögliche Berechnungen gegenüberzustellen.

Gerade bei einem Austritt im zweiten Halbjahr sollte deshalb nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass nur ein anteiliger Anspruch entsteht. Die genaue Prüfung des Arbeitsvertrags ist entscheidend.

Urlaubsanspruch berechnen bei Kündigung Mitte des Monats

Bei einer Kündigung mitten im Monat kommt es darauf an, ob ein vollständiger Beschäftigungsmonat erreicht wurde. Für die Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs zählen nicht einfach Kalendermonate, sondern die tatsächlich zurückgelegten vollen Monate des Arbeitsverhältnisses.

Ein häufiger Fehler besteht darin, begonnene Monate automatisch mitzuzählen. Die Berechnung kann dadurch zu einem falschen Ergebnis führen.

Zeitraum des ArbeitsverhältnissesVolle BeschäftigungsmonateBedeutung
01.01. bis 15.05.4 MonateMai zählt nicht als voller Monat
15.01. bis 14.05.4 MonateVier vollständige Monate erreicht
15.01. bis 15.05.4 MonateKein zusätzlicher voller Monat
01.01. bis 31.05.5 MonateFünf volle Monate berücksichtigt

Die genaue Anzahl der vollen Monate ist besonders wichtig bei einer Kündigung zum 15. oder bei einem Austritt innerhalb eines Monats. Der Rechner berücksichtigt deshalb das konkrete Eintritts- und Austrittsdatum.

Urlaubsanspruch berechnen bei Kündigung in der Probezeit

Eine Kündigung während der Probezeit bedeutet nicht automatisch, dass kein Urlaubsanspruch entsteht. Auch während dieser Phase sammeln Arbeitnehmer Urlaubstage entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

Der entscheidende Punkt ist die Wartezeit von sechs Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Frist beendet, entsteht in der Regel ein Teilurlaubsanspruch. Dieser wird für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses berechnet.

Bei einer Kündigung in der Probezeit sollte deshalb geprüft werden:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses: Wann wurde der Vertrag tatsächlich gestartet?
  • Ende des Arbeitsverhältnisses: Wann endet das Arbeitsverhältnis rechtlich?
  • Volle Beschäftigungsmonate: Wie viele vollständige Monate wurden erreicht?
  • Vertraglicher Zusatzurlaub: Gibt es besondere Regelungen für zusätzliche Urlaubstage?

Die Probezeit und die gesetzliche Wartezeit sind nicht dasselbe. Eine Probezeit kann beispielsweise sechs Monate dauern, aber auch kürzer vereinbart sein. Für den Urlaubsanspruch ist jedoch ausschließlich die gesetzliche Wartezeit nach dem Bundesurlaubsgesetz relevant.

Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung berechnen

Auch bei einer fristlosen Kündigung verschwindet der bereits entstandene Urlaubsanspruch nicht automatisch. Entscheidend bleibt das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses und die Anzahl der bis dahin erworbenen Urlaubstage.

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach denselben Regeln wie bei einer normalen Kündigung. Dabei spielen folgende Punkte eine Rolle:

  • Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
  • Erfüllung oder Nichterfüllung der Wartezeit.
  • Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate.
  • Bereits genommene Urlaubstage.

Kann der offene Urlaub wegen der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, kann daraus ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehen. Dabei wird der verbleibende Urlaub finanziell ausgeglichen.

Urlaubsanspruch berechnen bei Kündigung Teilzeit

Auch bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Urlaubsanspruch nicht direkt nach den geleisteten Stunden, sondern hauptsächlich nach der Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche.

Ein Arbeitnehmer mit weniger Arbeitstagen pro Woche erhält entsprechend weniger Urlaubstage, hat aber weiterhin Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen vier Wochen Erholungsurlaub.

Beispiele:

  • 5 Arbeitstage pro Woche: mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr.
  • 4 Arbeitstage pro Woche: mindestens 16 Urlaubstage pro Jahr.
  • 3 Arbeitstage pro Woche: mindestens 12 Urlaubstage pro Jahr.
  • 2 Arbeitstage pro Woche: mindestens 8 Urlaubstage pro Jahr.

Für die Berechnung bei Kündigung muss deshalb immer die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage angegeben werden. Eine Umrechnung über die Wochenstunden allein führt nicht zu einem zuverlässigen Ergebnis.

TVöD Urlaubsanspruch berechnen bei Kündigung

Beschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen häufig den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die allgemeinen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes gelten weiterhin, allerdings können tarifliche Besonderheiten berücksichtigt werden.

Bei einer Kündigung im TVöD sollten neben dem Austrittsdatum auch folgende Punkte geprüft werden:

  • Tarifliche Urlaubstage.
  • Eventuelle Zusatzurlaubsansprüche.
  • Besondere Regelungen des jeweiligen Tarifbereichs.
  • Bereits gewährter Urlaub.

Eine allgemeine Berechnung kann eine erste Orientierung geben. Für eine endgültige Bewertung müssen jedoch immer die konkrete Tarifregelung und die individuelle Vertragssituation berücksichtigt werden.

Resturlaub bei Kündigung, Freistellung und Auszahlung

Nach einer Kündigung stellt sich für viele Arbeitnehmer nicht nur die Frage nach dem Urlaubsanspruch, sondern vor allem nach dem verbleibenden Resturlaub. Dieser ergibt sich aus dem berechneten Anspruch abzüglich der bereits genommenen oder verbindlich gewährten Urlaubstage.

Je nach Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Resturlaub nehmen: Offene Urlaubstage sollen grundsätzlich vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, wenn dies organisatorisch möglich ist.
  • Freistellung mit Urlaub: Eine Freistellung kann Urlaubstage enthalten, wenn die Anrechnung eindeutig erklärt wurde und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Urlaub auszahlen lassen: Eine Auszahlung erfolgt normalerweise nur dann, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
  • Urlaubsbescheinigung prüfen: Beim Wechsel des Arbeitgebers kann wichtig sein, welche Urlaubstage bereits gewährt oder abgegolten wurden, damit kein doppelter Anspruch entsteht.

Besonders bei einer längeren Kündigungsfrist sollte geprüft werden, ob der Resturlaub tatsächlich genommen werden kann oder ob eine spätere Auszahlung erforderlich wird.

Häufige Fragen unserer Leser zum Urlaubsanspruch bei Kündigung

Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Der Urlaubsanspruch bei Kündigung wird anhand des Eintrittsdatums, des Austrittsdatums, der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche und des vertraglichen Jahresurlaubs berechnet. Entscheidend ist, ob die Wartezeit erfüllt wurde und ob die Kündigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt.

Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich selbst kündige?

Bei einer eigenen Kündigung bleibt der bereits entstandene Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Die Berechnung des Resturlaubs erfolgt nach denselben Regeln wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Entscheidend sind das Ende des Arbeitsverhältnisses, bereits genommene Urlaubstage und mögliche tarifliche oder vertragliche Besonderheiten.

Wie viele Urlaubstage stehen mir pro Monat bei einer Kündigung zu?

Wenn nur ein anteiliger Urlaubsanspruch besteht, entsteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Die Berechnung lautet: Jahresurlaub ÷ 12 × volle Beschäftigungsmonate. Angefangene Monate werden dabei nicht automatisch als vollständiger Monat berücksichtigt.

Muss ich meinen Resturlaub bei Kündigung nehmen oder kann ich ihn auszahlen lassen?

Grundsätzlich soll offener Resturlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses als freie Zeit gewährt werden. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs, die sogenannte Urlaubsabgeltung, kommt erst infrage, wenn die Urlaubstage wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können.

Kann ich meinen Urlaubsanspruch bei Kündigung auch bei einem Minijob oder einer fristlosen Kündigung berechnen?

Ja. Auch bei einem Minijob oder einer fristlosen Kündigung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaub, sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Berechnung richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche, der Beschäftigungsdauer und den gesetzlichen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes.

Disclaimer

Diese Berechnung dient ausschließlich als Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Arbeitsverträge, Tarifverträge, besondere Urlaubsklauseln, Elternzeit, längere Krankheit, Schwerbehinderung oder andere Sonderfälle können den tatsächlichen Urlaubsanspruch beeinflussen. Für eine rechtssichere Bewertung sollte im Zweifel ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine zuständige Beratungsstelle hinzugezogen werden.

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