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Berechnung Urlaubsanspruch Kurzarbeit: Urlaubstage richtig berechnen

Kurzarbeit kann Ihren Urlaubsanspruch verändern – besonders dann, wenn ganze Arbeitstage wegfallen. Nutzen Sie zuerst den Rechner, um Ihren voraussichtlichen Anspruch zu ermitteln. Anschließend erfahren Sie, wie die Berechnung funktioniert und welche Besonderheiten Sie beachten sollten.

Was Sie hier finden:

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit berechnen

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Berechnen Sie Ihren voraussichtlichen Jahresurlaub, wenn durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage entfallen oder Kurzarbeit Null vereinbart wurde.

1. Ihre regulären Urlaubsdaten

Das Kalenderjahr, für das Sie den Urlaubsanspruch berechnen möchten.
Tage
Ihr vertraglicher Jahresurlaub ohne Kurzarbeit.
Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage, nicht die tägliche Stundenzahl.
Tage
Damit zeigen wir zusätzlich den rechnerisch noch verfügbaren Urlaub.

2. Zeiträume der Kurzarbeit

Fügen Sie jeden Zeitraum hinzu, in dem sich Ihre Arbeitstage geändert haben. Mehrere unterschiedliche Kurzarbeitsphasen sind möglich.

Wichtig: Weniger Arbeitsstunden bei gleichbleibender Zahl der Arbeitstage führen in dieser Berechnung nicht zu einer Kürzung der Urlaubstage. Relevant sind vor allem vollständig entfallende Arbeitstage.

Hinweis: Die Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kurzarbeit. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Teilurlaub oder besondere gesetzliche Regelungen können zu einem anderen Ergebnis führen.

Kurzarbeit Urlaubsanspruch berechnen: So nutzen Sie den Rechner

Damit Sie Ihren Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit möglichst genau berechnen können, benötigen Sie Angaben zu Ihrem regulären Jahresurlaub, Ihren üblichen Arbeitstagen pro Woche und den Zeiträumen, in denen sich Ihre Arbeitszeit durch Kurzarbeit verändert hat.

  1. Berechnungsjahr auswählen: Geben Sie das Kalenderjahr an, für das Sie Ihren Urlaubsanspruch berechnen möchten. So können die einzelnen Kurzarbeitszeiträume korrekt dem jeweiligen Jahr zugeordnet werden.
  2. Jahresurlaub eintragen: Tragen Sie Ihren regulären Jahresurlaub ein, also die Urlaubstage, die Ihnen ohne Kurzarbeit für ein vollständiges Jahr zustehen würden.
  3. Reguläre Arbeitstage angeben: Wählen Sie aus, an wie vielen Tagen pro Woche Sie normalerweise arbeiten. Diese Angabe bildet die Grundlage für den Vergleich mit der Arbeitszeit während der Kurzarbeit.
  4. Kurzarbeitszeitraum erfassen: Geben Sie Beginn und Ende des jeweiligen Kurzarbeitszeitraums ein. Dadurch lässt sich bestimmen, welcher Teil des Jahres von der veränderten Arbeitszeit betroffen war.
  5. Art der Kurzarbeit auswählen: Wählen Sie aus, ob ganze Arbeitstage weggefallen sind, Kurzarbeit Null vorlag oder lediglich die tägliche Arbeitszeit reduziert wurde.
  6. Weitere Zeiträume hinzufügen: Erfassen Sie zusätzliche Kurzarbeitsphasen, wenn sich die Anzahl Ihrer Arbeitstage innerhalb des Jahres mehrfach verändert hat.
  7. Berechnung starten: Der Rechner zeigt Ihnen den neu berechneten Urlaubsanspruch, eine mögliche Kürzung und bei Angabe bereits genommener Urlaubstage auch den verbleibenden Resturlaub.

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit berechnen: Welche Formel gilt?

Fallen durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage weg, kann der Jahresurlaub anteilig neu berechnet werden. Entscheidend ist dabei, an wie vielen Tagen weiterhin eine Arbeitspflicht besteht. Diese Berechnungslogik entspricht dem Grundsatz, den auch das Bundesarbeitsgericht bei einer veränderten Verteilung der Arbeitstage zugrunde legt.

SituationBeispielRechnerisches Ergebnis
Keine Kurzarbeit30 Tage bei einer 5-Tage-Woche30 Tage
Ganzjährig 4 statt 5 Tage30 × 4 ÷ 524 Tage
Kurzarbeit Null für 3 Monate30 × 9 ÷ 1222,5 Tage
Nur weniger Stunden an 5 TagenArbeitstage bleiben gleich30 Tage
Maßgeblich ist also nicht allein, wie viele Stunden Sie täglich arbeiten, sondern ob sich die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage verändert. Werden lediglich die Stunden reduziert und bleiben die wöchentlichen Arbeitstage gleich, führt das nicht automatisch zu einer entsprechenden Kürzung der Urlaubstage.

Urlaubsanspruch in Kurzarbeit berechnen: Wann darf Urlaub gekürzt werden?

Kurzarbeit führt nicht automatisch dazu, dass sich Ihr Urlaubsanspruch verringert. Entscheidend ist, ob durch die Kurzarbeit ganze Arbeitstage vollständig entfallen. Solche Tage können bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.

Arbeiten Sie dagegen weiterhin an denselben Wochentagen und reduziert sich lediglich Ihre tägliche Arbeitszeit, bleibt die Zahl der Arbeitstage unverändert. Eine reine Stundenreduzierung ist daher nicht mit dem vollständigen Wegfall einzelner Arbeitstage gleichzusetzen.

Kurzarbeit Urlaubsanspruch Kürzung berechnen bei Kurzarbeit Null

Bei Kurzarbeit Null wird die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum vollständig ausgesetzt. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs kann sich das besonders deutlich auswirken, weil in dieser Phase keine regulären Arbeitstage mit Arbeitspflicht bestehen. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass vollständig ausfallende Arbeitstage bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden dürfen.

  • Keine Arbeitstage im Zeitraum: Bei Kurzarbeit Null entfallen die Arbeitstage während der betroffenen Phase vollständig. Dadurch kann sich der rechnerische Jahresurlaub anteilig reduzieren.
  • Anteilige Berechnung innerhalb des Jahres: Betrifft Kurzarbeit Null nur einige Monate, wird nicht automatisch der gesamte Jahresurlaub gekürzt. Relevant ist ausschließlich der Zeitraum, in dem die Arbeitspflicht tatsächlich entfallen ist.
  • Mehrere Kurzarbeitsphasen berücksichtigen: Wechseln sich normale Arbeitszeit, reduzierte Arbeitstage und Kurzarbeit Null ab, müssen diese Zeiträume getrennt betrachtet und anschließend zusammengeführt werden.

Berechnung Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit mit mehreren Zeiträumen

Nicht jede Kurzarbeit verläuft das ganze Jahr über gleich. Häufig ändern sich die Arbeitstage mehrmals. Für eine möglichst realistische Berechnung sollten deshalb die einzelnen Phasen getrennt berücksichtigt werden. Das entspricht auch der Berechnungslogik des Bundesarbeitsgerichts bei wechselnder Verteilung der Arbeitspflicht.

ZeitraumArbeitstage pro WocheBehandlung
Januar bis März5Reguläre Arbeitszeit
April bis Juni0Kurzarbeit Null
Juli bis September3Reduzierte Arbeitstage
Oktober bis Dezember5Reguläre Arbeitszeit

Der Rechner berücksichtigt solche Abschnitte einzeln. Dadurch lässt sich der Urlaubsanspruch auch dann berechnen, wenn sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage während des Kalenderjahres mehrfach verändert hat.

Weniger Stunden oder weniger Arbeitstage: Was zählt beim Urlaubsanspruch?

Für die Zahl der Urlaubstage ist vor allem entscheidend, an wie vielen Tagen gearbeitet wird, nicht wie viele Stunden ein einzelner Arbeitstag umfasst. Fallen durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage weg, kann sich deshalb der Urlaubsanspruch verändern.

Ein einfaches Beispiel zeigt den Unterschied: Wer weiterhin an fünf Tagen pro Woche arbeitet, aber täglich weniger Stunden leistet, behält fünf Arbeitstage. Wer dagegen nur noch an vier statt fünf Tagen arbeitet, hat eine veränderte Verteilung der Arbeitstage.

Urlaub während Kurzarbeit: Was passiert mit Urlaubsentgelt und Resturlaub?

Auch während Kurzarbeit kann Urlaub genommen werden. Dabei müssen jedoch Urlaubsanspruch, Resturlaub und Urlaubsentgelt voneinander unterschieden werden. Die Anzahl der Urlaubstage und die Bezahlung während des Urlaubs folgen nicht exakt denselben Berechnungsregeln.

  • Urlaub während Kurzarbeit: Bereits bestehender Urlaub kann grundsätzlich auch während einer Kurzarbeitsphase genommen werden. Urlaubstage werden dabei als Urlaub und nicht als ausgefallene Kurzarbeitstage behandelt.
  • Urlaubsentgelt: Einkommenseinbußen, die im maßgeblichen Berechnungszeitraum durch Kurzarbeit entstehen, dürfen nach § 11 BUrlG nicht einfach zu einer niedrigeren Urlaubsvergütung führen.
  • Resturlaub: Bereits genommene Urlaubstage können vom neu berechneten Jahresanspruch abgezogen werden. So lässt sich feststellen, wie viele Urlaubstage im laufenden Jahr noch verfügbar sind.

Häufige Fragen unserer Leser

Kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit einfach kürzen?

Nein, eine Kürzung ist nicht allein deshalb möglich, weil Kurzarbeit angeordnet wurde. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit ist entscheidend, ob ganze Arbeitstage entfallen und welche arbeitsvertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen gelten.

Was passiert mit Urlaub, der bereits vor der Kurzarbeit entstanden ist?

Bereits erworbene Urlaubstage verschwinden nicht automatisch rückwirkend. Bei der Kurzarbeit-Urlaubsanspruch-Berechnung werden vielmehr die unterschiedlichen Zeiträume und die jeweilige Verteilung der Arbeitstage betrachtet. Bereits entstandene Ansprüche können daher anders zu beurteilen sein als spätere Kurzarbeitsphasen.

Werden halbe oder anteilige Urlaubstage bei Kurzarbeit aufgerundet?

Nicht jeder rechnerische Bruchteil eines Urlaubstages wird automatisch auf einen vollen Tag aufgerundet. Ob beispielsweise aus 22,5 Urlaubstagen 23 Tage werden, hängt von den anwendbaren gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Rundungsregeln ab.

Darf der gesetzliche Mindesturlaub durch Kurzarbeit unterschritten werden?

Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach der tatsächlichen Verteilung der Arbeitstage. Werden durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage dauerhaft oder zeitweise gestrichen, kann deshalb auch der rechnerische Mindesturlaubsanspruch entsprechend angepasst werden.

Gilt die Kürzung auch für zusätzlichen vertraglichen Urlaub?

Nicht zwingend. Beim Urlaubsanspruch in Kurzarbeit muss zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichem vertraglichem Mehrurlaub unterschieden werden. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können für zusätzliche Urlaubstage eigene Regelungen enthalten, die von der allgemeinen Berechnung abweichen.

Hinweis zur Berechnung des Urlaubsanspruchs

Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage der allgemeinen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes und der Rechtsprechung zur Kurzarbeit. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder besondere Regelungen zum zusätzlichen vertraglichen Urlaub können zu einem abweichenden Ergebnis führen.

Bei Streit über eine konkrete Urlaubskürzung oder die Berechnung einzelner Ansprüche sollte die für das Arbeitsverhältnis geltende Regelung geprüft und bei Bedarf rechtlicher Rat eingeholt werden.

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