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Urlaubsanspruch Elternzeit berechnen: Urlaub vor, während und nach der Elternzeit

Schon ein falsch eingegebenes Datum kann Ihren Urlaubsanspruch deutlich verändern. Nutzen Sie zuerst den Rechner, prüfen Sie Kürzungsmonate, Resturlaub und Teilzeit und lesen Sie anschließend, wie die Berechnung rechtlich einzuordnen ist.

Was Sie hier finden:

Urlaubsanspruch in der Elternzeit berechnen

Kostenloser Online-Rechner

Tragen Sie Ihren Jahresurlaub und alle Elternzeitabschnitte ein. Der Rechner berücksichtigt volle Kalendermonate, Resturlaub, bereits genommenen Urlaub und Teilzeit während der Elternzeit.

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Grunddaten zum Urlaub

Verwenden Sie die Angaben aus Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag.

Tage
Jahresurlaub bei Ihrer normalen Arbeitswoche.
Entscheidend sind Arbeitstage, nicht die Wochenstunden.
Tage
Nur noch offene Tage aus Jahren vor dem ersten Elternzeitbeginn.
Tage
Insgesamt bereits genommene Tage aus den betroffenen Urlaubsjahren.
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Elternzeitabschnitte

Geben Sie Beginn und Ende jeweils als genaue Daten ein.

Wichtig: Tragen Sie Mutterschutzfristen nicht als Elternzeit ein. Monate zählen für die Kürzung nur, wenn die Elternzeit vom ersten bis zum letzten Kalendertag besteht.
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Teilzeit während der Elternzeit

Optional: Fügen Sie nur tatsächliche Teilzeitabschnitte innerhalb der oben angegebenen Elternzeit hinzu.

Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber verhindert für die betroffenen Monate die Kürzung nach § 17 BEEG. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche wird der Urlaubsanspruch zusätzlich rechnerisch umgerechnet.
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Kürzung und besondere Regeln

Diese Angaben bestimmen, welche Ergebnisvariante angezeigt wird.

Hat Ihr Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs erklärt?
Die zweite Option nur wählen, wenn Vertrag oder Tarifvertrag dies vorsieht.
Das beeinflusst die rechtliche Einordnung des Resturlaubs.

Der Rechner liefert eine nachvollziehbare Orientierung nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln. Individuelle Arbeitsverträge, Tarifverträge, der konkrete Ausspruch der Kürzung und besondere Arbeitszeitmodelle können zu einem abweichenden Ergebnis führen.

So verwenden Sie den Rechner Schritt für Schritt

Für eine verlässliche Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit müssen alle Eingabefelder korrekt ausgefüllt werden. Entscheidend sind die vertraglichen Urlaubstage, die Arbeitstage pro Woche und die genauen Daten jedes Elternzeitabschnitts, da nur volle Kalendermonate gekürzt werden können.

  1. Jahresurlaub eintragen: Übernehmen Sie den vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch für ein vollständiges Beschäftigungsjahr.
  2. Arbeitstage pro Woche auswählen: Geben Sie die regelmäßigen Arbeitstage vor Beginn der Elternzeit an, nicht die wöchentlichen Arbeitsstunden.
  3. Resturlaub ergänzen: Tragen Sie alle noch offenen Urlaubstage aus früheren Urlaubsjahren ein.
  4. Genommenen Urlaub angeben: Erfassen Sie die bereits verbrauchten Urlaubstage aus den betroffenen Kalenderjahren.
  5. Elternzeitabschnitte hinzufügen: Geben Sie Beginn und Ende jedes Elternzeitabschnitts mit den exakten Daten ein.
  6. Teilzeit während der Elternzeit erfassen: Ergänzen Sie die entsprechenden Arbeitszeiträume und wählen Sie aus, ob die Tätigkeit beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt.
  7. Urlaubskürzung auswählen: Geben Sie an, ob Ihr Arbeitgeber eine Kürzungserklärung abgegeben hat oder ob Ihnen diese Entscheidung noch nicht bekannt ist.
  8. Berechnung starten: Prüfen Sie anschließend die Kürzungsmonate, den übertragenen Resturlaub und den voraussichtlich verfügbaren Gesamtanspruch.

Berechnung Urlaubsanspruch Elternzeit: Welche Grundregel gilt?

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit gilt die Zwölftelregelung nach § 17 BEEG. Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel reduzieren.

Die Urlaubskürzung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern erfordert eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers. Beginnt oder endet die Elternzeit innerhalb eines Monats, zählt dieser nicht als voller Kürzungsmonat.

Jahresurlaub × volle Kürzungsmonate ÷ 12 = mögliche Urlaubskürzung

Urlaubsanspruch vor der Elternzeit berechnen

Noch offene Urlaubstage gehen mit dem Beginn der Elternzeit nicht automatisch verloren. Resturlaub, der vorher nicht oder nicht vollständig genommen wurde, muss nach der Elternzeit im laufenden oder im darauffolgenden Urlaubsjahr gewährt werden.

Für die Berechnung sind Resturlaub aus früheren Jahren und bereits genommene Urlaubstage getrennt einzutragen. So lässt sich erkennen, welcher Anspruch vor der Elternzeit bestand und wie viele Tage nach der Rückkehr tatsächlich noch verfügbar sind.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit berechnen

Ob ein Monat den Urlaubsanspruch reduziert, hängt von seinem genauen Zeitraum und einer möglichen Teilzeittätigkeit ab. Nach § 17 BEEG kann nur ein voller Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden.

SituationKann der Monat gekürzt werden?Auswirkung auf den Urlaub
Elternzeit vom ersten bis zum letzten MonatstagJaDer Jahresurlaub kann um 1/12 reduziert werden
Beginn oder Ende der Elternzeit innerhalb des MonatsNeinDer angefangene Monat bleibt ungekürzt
Teilzeit beim bisherigen ArbeitgeberNein, nicht wegen der ElternzeitDie Urlaubstage können an die Arbeitstage pro Woche angepasst werden
Teilzeit bei einem anderen ArbeitgeberBeim bisherigen Arbeitgeber jaBeim anderen Arbeitgeber entsteht ein eigener Urlaubsanspruch
Mutterschutz oder BeschäftigungsverbotNeinDiese Zeiten gelten für den Urlaub als Beschäftigungszeiten

Berechnung des Urlaubsanspruchs nach der Elternzeit

Nach der Rückkehr setzt sich der verfügbare Urlaub aus dem Anspruch des Rückkehrjahres und dem geschützten Resturlaub zusammen. Davon werden die bereits genommenen Urlaubstage abgezogen. Eine wirksam erklärte Kürzung während der Elternzeit muss ebenfalls berücksichtigt werden.

Übertragener Resturlaub ist grundsätzlich im Jahr der Rückkehr oder im darauffolgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass die offenen Urlaubstage genommen werden können, ist der verbleibende Anspruch abzugelten.

Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und Elternzeit berechnen

Mutterschutz und Elternzeit folgen unterschiedlichen Regeln. Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots gelten bei der Berechnung des bezahlten Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten. Der Arbeitgeber darf diese Monate daher nicht nach der Zwölftelregelung kürzen.

Beginnt im Anschluss an den Mutterschutz eine Elternzeit, dürfen nur die tatsächlichen Elternzeitabschnitte als mögliche Kürzungszeiträume berücksichtigt werden. Die Mutterschutzfristen sollten deshalb nicht als Elternzeit in den Rechner eingetragen werden.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit in der Elternzeit berechnen

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs während einer Teilzeitphase sind die regelmäßigen Arbeitstage entscheidend, nicht allein die Zahl der Wochenstunden. Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

  • Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber: Arbeiten Sie während der Elternzeit weiterhin für denselben Arbeitgeber, dürfen diese Beschäftigungsmonate nicht allein wegen der Elternzeit gekürzt werden.
  • Weniger Arbeitstage pro Woche: Verteilt sich die Tätigkeit auf weniger Wochentage, wird der Urlaubsanspruch auf die neue Zahl regelmäßiger Arbeitstage umgerechnet.
  • Gleichbleibende Arbeitstage: Arbeiten Sie weiterhin an fünf Tagen pro Woche, führt eine geringere tägliche oder wöchentliche Stundenzahl normalerweise nicht zu weniger Urlaubstagen.
  • Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber: Der bisherige Arbeitgeber kann die auf die Elternzeit entfallenden Urlaubstage weiterhin kürzen. Beim neuen Arbeitgeber entsteht ein eigenständiger Anspruch.

Vollzeiturlaub × Teilzeit-Arbeitstage ÷ bisherige Arbeitstage = angepasster Urlaubsanspruch

Wer vor der Elternzeit 30 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche hatte und anschließend drei Tage pro Woche arbeitet, erhält rechnerisch 18 Urlaubstage. Dadurch bleibt die Zahl der freien Wochen erhalten, obwohl sich die Anzahl der einzelnen Urlaubstage verändert.

Beispiel für die Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit

Eine Arbeitnehmerin hat 30 Urlaubstage im Jahr. Ihre Elternzeit beginnt am 15. März und endet am 14. September. Da März und September nur teilweise betroffen sind, zählen ausschließlich April bis August als volle Kürzungsmonate.

RechenschrittErgebnis
Vertraglicher Jahresurlaub30 Tage
Volle Kalendermonate der Elternzeit5 Monate
Mögliche Kürzung30 × 5 ÷ 12 = 12,50 Tage
Anspruch nach der Kürzung17,50 Tage
Resturlaub aus früheren Jahren4 Tage
Bereits genommener Urlaub2 Tage
Voraussichtlich verfügbarer Anspruch19,50 Tage

Dieses Ergebnis setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Kürzung wirksam erklärt hat. Ohne eine erkennbare Kürzungserklärung bleibt der auf die Elternzeit entfallende Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen.

Was beeinflusst die Berechnung zusätzlich?

Neben den Elternzeitdaten können vertragliche und betriebliche Regelungen das Ergebnis verändern. Vor allem bei mehreren Elternzeitabschnitten, wechselnden Arbeitstagen oder tariflichem Mehrurlaub sollte jede Phase getrennt betrachtet werden.

  • Arbeitsvertrag: Zusätzliche Urlaubstage können eigenen Kürzungs- oder Rundungsregeln unterliegen.
  • Tarifvertrag: Im öffentlichen Dienst oder in tarifgebundenen Unternehmen können ergänzende Vorgaben für den Mehrurlaub gelten.
  • Mehrere Elternzeitabschnitte: Jeder Zeitraum muss mit seinem tatsächlichen Beginn und Ende eingetragen werden, damit volle und angebrochene Monate korrekt erkannt werden.
  • Änderung der Wochenarbeitstage: Wechselt die Verteilung der Arbeitszeit, muss der Urlaub für den jeweiligen Abschnitt proportional umgerechnet werden.
  • Kürzungserklärung des Arbeitgebers: Die Reduzierung tritt nicht allein durch den Beginn der Elternzeit ein. Der Arbeitgeber muss erkennbar von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen.

Häufige Fragen unserer Leser

Gilt die Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit auch für Väter?

Ja. Für Väter gelten bei der Elternzeit-Urlaubsanspruch-Berechnung dieselben gesetzlichen Regeln wie für Mütter. Entscheidend sind die Dauer der Elternzeit, volle Kalendermonate, eine mögliche Kürzungserklärung des Arbeitgebers und eine Teilzeittätigkeit.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei einem Jahr Elternzeit berechnet?

Deckt die Elternzeit zwölf volle Kalendermonate innerhalb eines Kalenderjahres ab, kann der Arbeitgeber den Jahresurlaubsanspruch vollständig kürzen. Beginnt oder endet die Elternzeit mitten im Monat, bleiben diese Teilmonate bei der Berechnung ungekürzt.

Gelten im TVöD besondere Regeln für die Berechnung des Urlaubsanspruchs?

Auch im TVöD bildet § 17 BEEG die Grundlage. Tariflicher Mehrurlaub, Rundungsregeln oder ergänzende Bestimmungen können das Ergebnis jedoch beeinflussen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten daher zusätzlich den geltenden Tarifvertrag und betriebliche Regelungen prüfen.

Was passiert mit halben oder anteiligen Urlaubstagen?

Bruchteile von Urlaubstagen werden bei der Urlaubsanspruch-Elternzeit-Berechnung nicht automatisch aufgerundet. Ob 0,5 Urlaubstage erhalten bleiben oder nach einer besonderen Regel gerundet werden, hängt vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung ab.

Kann der Arbeitgeber den Urlaub noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kürzen?

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber eine zuvor nicht erklärte Kürzung grundsätzlich nicht mehr nachholen. Offene Urlaubstage werden dann als Urlaubsabgeltung behandelt. Bei Streit über Resturlaub oder Kürzung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

Rechtlicher Hinweis zur Berechnung

Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage der allgemeinen Regelungen des § 17 BEEG und der eingegebenen Daten. Arbeitsverträge, Tarifverträge, betriebliche Vereinbarungen, Sonderurlaub oder individuelle Kürzungserklärungen können zu einem abweichenden Ergebnis führen.

Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie bei Unklarheiten Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag und wenden Sie sich an den Arbeitgeber, den Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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