Berechnung Urlaubsanspruch Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche und Azubis
Fehler bei Alter, Eintrittsdatum oder Arbeitstagen können den Urlaubsanspruch schnell verfälschen. Mit dem Rechner ermitteln Sie zuerst Ihren gesetzlichen Anspruch und sehen anschließend, wie Alter, Arbeitswoche und Beschäftigungsdauer die Urlaubstage nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beeinflussen.
- Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- So verwenden Sie den Urlaubsrechner Schritt für Schritt
- Wie hoch ist der jährliche Urlaubsanspruch für Jugendliche?
- Wie berechnet man den Urlaubsanspruch?
- Wie viele Urlaubstage sind pro Woche anzurechnen?
- Wann besteht voller oder anteiliger Urlaubsanspruch?
- Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch bei volljährigen Auszubildenden?
- Welche Angaben können den Urlaubsanspruch erhöhen oder verringern?
- Häufige Fehler bei der Berechnung des Jugendurlaubs
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Häufige Fragen unserer Leser
- Gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch für Minijobber unter 18 Jahren?
- Wie wird der Urlaub bei wechselnden Arbeitstagen pro Woche berechnet?
- Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel?
- Darf Urlaub bei Krankheit während der Ausbildung verfallen?
- Kann Resturlaub eines minderjährigen Auszubildenden ins nächste Jahr übertragen werden?
- Rechtlicher Hinweis
Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Berechnen Sie den gesetzlichen Mindesturlaub nach Alter, Arbeitstagen pro Woche sowie Beginn und Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
So verwenden Sie den Urlaubsrechner Schritt für Schritt
Für eine korrekte Berechnung müssen besonders Geburtsdatum, Berechnungsjahr, Arbeitstage pro Woche sowie Beginn und gegebenenfalls Ende des Arbeitsverhältnisses stimmen. Daraus ermittelt der Rechner die relevante Altersstufe, den Mindesturlaub und einen möglichen anteiligen Urlaubsanspruch.
- Berechnungsjahr auswählen: Geben Sie das Kalenderjahr an, für das Sie den Urlaubsanspruch berechnen möchten. Maßgeblich ist Ihr Alter am 1. Januar dieses Jahres, nicht Ihr Alter am Tag der Berechnung.
- Geburtsdatum eintragen: Erfassen Sie Ihr vollständiges Geburtsdatum. So erkennt der Urlaubsrechner automatisch, welche Altersstufe nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Sie gilt.
- Arbeitstage pro Woche angeben: Wählen Sie aus, an wie vielen Tagen pro Woche Sie regelmäßig arbeiten oder Ihre Ausbildung im Betrieb absolvieren. Die täglichen Arbeitsstunden sind für diese Umrechnung nicht entscheidend.
- Beginn des Verhältnisses erfassen: Tragen Sie den Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses ein. Dieses Datum ist wichtig für die sechsmonatige Wartezeit und die Berechnung eines möglichen Teilurlaubs.
- Enddatum ergänzen: Geben Sie das Ende des Arbeitsverhältnisses an, wenn dieses bereits feststeht oder im Berechnungsjahr beendet wurde. Bleibt das Verhältnis bestehen, lassen Sie das Feld leer.
- Optionale Angaben prüfen: Ergänzen Sie bei Bedarf tariflichen oder vertraglichen Urlaub, bereits genommene Urlaubstage, übertragenen Resturlaub, Berufsschultage während gewährten Urlaubs oder eine Beschäftigung im Bergbau unter Tage.
- Berechnung starten: Klicken Sie auf Urlaubsanspruch berechnen. Das Ergebnis zeigt den gesetzlichen Mindesturlaub, einen gegebenenfalls höheren vertraglichen Anspruch und die noch verfügbaren Urlaubstage.
Wie hoch ist der jährliche Urlaubsanspruch für Jugendliche?
Der jährliche Mindesturlaub für Jugendliche richtet sich nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Entscheidend ist also, wie alt der Jugendliche am 1. Januar war. Ein Geburtstag während des laufenden Jahres ändert diese Einstufung nicht.
| Alter am 1. Januar | Gesetzlicher Mindesturlaub | Bei einer 5-Tage-Woche |
|---|---|---|
| Noch nicht 16 Jahre | 30 Werktage | 25 Arbeitstage |
| Noch nicht 17 Jahre | 27 Werktage | 23 Arbeitstage |
| Noch nicht 18 Jahre | 25 Werktage | 21 Arbeitstage |
Der gesetzliche Mindesturlaub bildet die Untergrenze. Ein Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag oder Tarifvertrag kann einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen. In diesem Fall ist für den Jugendlichen grundsätzlich die günstigere Regelung maßgeblich.
Wie berechnet man den Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch wird nicht allein nach dem Alter berechnet. Entscheidend sind außerdem die regelmäßigen Arbeitstage pro Woche, die Beschäftigungsdauer und die sechsmonatige Wartezeit. Bei einem Eintritt oder Austritt während des Jahres kann deshalb ein anteiliger Anspruch entstehen.
- Altersstufe bestimmen: Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Daraus ergibt sich bei Minderjährigen zunächst ein Mindesturlaub von 30, 27 oder 25 Werktagen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Werktage in Arbeitstage umrechnen: Der gesetzliche Jahresurlaub wird an die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche angepasst. Bei fünf Arbeitstagen entsprechen beispielsweise 30 Werktage insgesamt 25 Arbeitstagen.
- Wartezeit berücksichtigen: Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird grundsätzlich nach einer sechsmonatigen Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. Der Beginn der Beschäftigung ist daher für die Berechnung besonders wichtig.
- Teilurlaub berechnen: Wird die Wartezeit im betreffenden Kalenderjahr nicht erfüllt oder endet das Verhältnis unter bestimmten Voraussetzungen früher, beträgt der Anspruch grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
- Urlaubstage richtig runden: Entstehen beim gesetzlichen Teilurlaub Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag, werden diese auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
- Vertraglichen Anspruch vergleichen: Gewährt ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Tarifvertrag mehr Urlaub als das gesetzliche Minimum, darf der höhere Anspruch nicht durch die niedrigere gesetzliche Berechnung ersetzt werden.
Wie viele Urlaubstage sind pro Woche anzurechnen?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz nennt den Mindesturlaub in Werktagen und geht dabei von einer Sechs-Tage-Woche aus. Arbeitet der Jugendliche regelmäßig an weniger Tagen, muss dieser Wert auf die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche umgerechnet werden.
| Gesetzlicher Mindesturlaub | 5 Arbeitstage/Woche | 4 Arbeitstage/Woche | 3 Arbeitstage/Woche |
|---|---|---|---|
| 30 Werktage | 25 Tage | 20 Tage | 15 Tage |
| 27 Werktage | 23 Tage | 18 Tage | 14 Tage |
| 25 Werktage | 21 Tage | 17 Tage | 13 Tage |
Wann besteht voller oder anteiliger Urlaubsanspruch?
Ob der volle Jahresurlaub oder lediglich Teilurlaub entsteht, hängt vor allem vom Beginn und Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ab. Eine einfache Berechnung nach Kalendermonaten reicht deshalb nicht in jedem Fall aus.
- Beschäftigung besteht bereits zum Jahresbeginn: Läuft das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bereits seit dem Vorjahr und ist die Wartezeit erfüllt, besteht grundsätzlich der volle gesetzliche Jahresurlaub für das neue Kalenderjahr.
- Beginn in der ersten Jahreshälfte: Kann die sechsmonatige Wartezeit noch innerhalb desselben Kalenderjahres vollständig erfüllt werden, kann anschließend der volle gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entstehen.
- Beginn am 1. Juli oder später: Bei einem Start ab dem 1. Juli kann die sechsmonatige Wartezeit innerhalb dieses Kalenderjahres nicht mehr vollständig abgeschlossen werden. Für das erste Jahr wird deshalb grundsätzlich Teilurlaub relevant.
- Ausscheiden vor Ablauf von sechs Monaten: Endet das Verhältnis bereits vor erfüllter Wartezeit, wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresurlaubs berücksichtigt.
- Ausscheiden bis zum 30. Juni: Wird das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres beendet, kann ebenfalls nur ein anteiliger gesetzlicher Urlaubsanspruch bestehen.
- Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte: Ist die Wartezeit erfüllt und erfolgt der Austritt nach dem 30. Juni, besteht beim gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich der volle Jahresanspruch. Bereits gewährte Urlaubstage müssen dabei berücksichtigt werden.
Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch bei volljährigen Auszubildenden?
War ein Auszubildender am 1. Januar bereits 18 Jahre alt, gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr die besonderen Altersstufen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Maßgeblich ist dann grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für Erwachsene 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen pro Jahr. Ausbildungs- oder Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch festlegen.
Welche Angaben können den Urlaubsanspruch erhöhen oder verringern?
Der errechnete gesetzliche Jahresurlaub ist nicht immer identisch mit den tatsächlich noch verfügbaren Urlaubstagen. Vertragliche Regelungen, bereits genommener Urlaub oder besondere Situationen während der Ausbildung können den endgültigen Saldo verändern.
- Tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub: Sieht ein Ausbildungs-, Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Urlaubstage vor als das Gesetz, kann dieser höhere Wert für den tatsächlichen Anspruch maßgeblich sein.
- Bereits genommener Urlaub: Urlaubstage, die im laufenden Kalenderjahr bereits genutzt wurden, werden vom verfügbaren Anspruch abgezogen und reduzieren den noch verbleibenden Resturlaub.
- Übertragener Resturlaub: Zulässig aus dem Vorjahr übertragene Urlaubstage werden getrennt vom neu entstandenen Jahresurlaub berücksichtigt und können den aktuell verfügbaren Urlaub erhöhen.
- Urlaub beim früheren Arbeitgeber: Bereits im gleichen Kalenderjahr von einem vorherigen Arbeitgeber gewährter Urlaub kann bei einem Arbeitgeberwechsel angerechnet werden, damit kein doppelter gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht.
- Berufsschule während des gewährten Urlaubs: Muss ein Berufsschüler während eines gewährten Urlaubs außerhalb der Schulferien an einem Berufsschultag teilnehmen, ist dafür nach den gesetzlichen Vorgaben ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
- Beschäftigung im Bergbau unter Tage: Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zusätzlich drei Werktage Urlaub auf den altersabhängigen Mindesturlaub.
Häufige Fehler bei der Berechnung des Jugendurlaubs
Schon kleine Unterschiede bei Alter, Beschäftigungsbeginn oder Wochenarbeitstagen können das Ergebnis verändern. Besonders häufig entstehen falsche Werte, wenn die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit allgemeinen Angaben zum Urlaubsanspruch von Erwachsenen vermischt werden.
- Das aktuelle Alter verwenden: Für die Altersstufe ist entscheidend, wie alt der Jugendliche am 1. Januar war. Ein Geburtstag während des laufenden Jahres führt nicht automatisch zu einer neuen Urlaubsstufe.
- Werktage und Arbeitstage gleichsetzen: 25 gesetzliche Werktage bedeuten bei einer Fünf-Tage-Woche nicht automatisch 25 freie Arbeitstage. Die Zahl muss zunächst auf die tatsächliche Wochenarbeitszeit umgerechnet werden.
- Angefangene Monate vollständig zählen: Bei einem anteiligen Urlaubsanspruch sind volle Beschäftigungsmonate relevant. Ein lediglich begonnener Monat darf deshalb nicht automatisch wie ein vollständig absolvierter Monat behandelt werden.
- Die sechsmonatige Wartezeit übersehen: Wer während des Jahres beginnt, erhält nicht grundsätzlich immer nur anteiligen Urlaub. Kann die Wartezeit vollständig erfüllt werden, kann noch im selben Kalenderjahr der volle Mindesturlaub entstehen.
- Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag ignorieren: Der gesetzliche Wert ist lediglich der Mindestanspruch. Tarifliche oder vertragliche Regelungen können für Auszubildende deutlich mehr Urlaubstage vorsehen.
- Den 18. Geburtstag falsch berücksichtigen: Wird ein Jugendlicher erst während des laufenden Kalenderjahres volljährig, bleibt für dieses Jahr die Altersstufe maßgeblich, die am 1. Januar bestanden hat.
Häufige Fragen unserer Leser
Rechtlicher Hinweis
Der Rechner dient zur Orientierung anhand des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Tarifverträge, individuelle Vertragsklauseln, Änderungen der Arbeitstage oder besondere Beschäftigungssituationen können dazu führen, dass der tatsächliche Urlaubsanspruch vom berechneten Ergebnis abweicht.
Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unklarheiten sollten der Arbeits- oder Ausbildungsvertrag sowie ein anwendbarer Tarifvertrag geprüft und gegebenenfalls der Arbeitgeber, die zuständige Kammer, eine Gewerkschaft oder eine fachkundige Rechtsberatung einbezogen werden.
