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Berechnung Urlaubsanspruch bei Krankheit über 6 Wochen mit Resturlaub und Urlaubsverfall

Eine Krankheit von mehr als sechs Wochen sorgt schnell für Unsicherheit: Bleiben Ihre Urlaubstage erhalten oder verlieren Sie einen Teil davon? Nutzen Sie zuerst den Rechner, um Ihren aktuellen Urlaubsanspruch zu prüfen, und lesen Sie danach, welche Regeln bei längerer Arbeitsunfähigkeit gelten.

Was Sie hier finden:

Urlaubsanspruch bei Krankheit über 6 Wochen berechnen

Hinweis: Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen kürzt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht automatisch. Der Rechner ermittelt Ihren Urlaubsanspruch, berücksichtigt bereits abgezogene Urlaubstage und prüft zusätzlich die mögliche 15-Monats-Frist bei Langzeiterkrankung.

Geben Sie den Jahresanspruch passend zu Ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ein.

Nur Tage eintragen, die nach Ihrer Kenntnis noch offen sind. Ob sie bereits verfallen sind, wird gesondert eingeordnet.

Arbeitsverhältnis

Leer lassen, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Arbeitsunfähigkeit
Urlaubskonto

Tragen Sie die Tage ein, die Ihr Arbeitgeber im Berechnungsjahr bereits als Urlaub verbucht hat.

Nur Tage, an denen Sie während eines bereits gebuchten Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig waren.

Möglicher Urlaubsverfall

Zum Beispiel eigene Kürzungs-, Übertragungs- oder Verfallsregeln für Urlaub oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs.

Die Berechnung ist eine Orientierung für typische Arbeitsverhältnisse nach deutschem Urlaubsrecht. Sonderregeln, Tarifverträge, einzelvertraglicher Mehrurlaub, Elternzeit, unbezahlter Sonderurlaub, Schwerbehinderung oder besondere Branchenregelungen können das Ergebnis verändern. Die Angaben ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

So verwenden Sie den Rechner Schritt für Schritt

Damit der Urlaubsanspruch Rechner ein möglichst passendes Ergebnis liefert, sollten Sie Vertragsdaten, Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und bereits gebuchte Urlaubstage vollständig eintragen. So lässt sich auch vorhandener Resturlaub besser einordnen.

  1. Berechnungsjahr auswählen: Geben Sie das Kalenderjahr an, für das Sie Ihren Urlaubsanspruch berechnen möchten.
  2. Arbeitstage pro Woche eintragen: Wählen Sie Ihre regelmäßigen Arbeitstage pro Woche aus. Daraus lässt sich unter anderem der gesetzliche Mindesturlaub ableiten.
  3. Jahresurlaub angeben: Tragen Sie den Urlaubsanspruch ein, der laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag für ein vollständiges Jahr vorgesehen ist.
  4. Arbeitsverhältnis erfassen: Geben Sie den Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Falls es im Berechnungsjahr endet, tragen Sie zusätzlich das Enddatum ein.
  5. Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit eintragen: Erfassen Sie Beginn und Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Besteht die Erkrankung noch, wählen Sie die entsprechende Option aus.
  6. Bereits abgezogenen Urlaub angeben: Tragen Sie ein, wie viele Urlaubstage im Berechnungsjahr bereits vom Urlaubskonto abgezogen wurden.
  7. Urlaubstage während der Krankheit erfassen: Geben Sie an, wie viele bereits gebuchte Urlaubstage mit einer ärztlich nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen.
  8. Angaben zum Urlaubsverfall ergänzen: Wählen Sie aus, ob Ihr Arbeitgeber auf offenen Urlaub und möglichen Verfall hingewiesen hat und ob besondere vertragliche Regelungen bestehen.
  9. Berechnung starten: Klicken Sie auf Urlaubsanspruch berechnen. Anschließend sehen Sie Ihren verbleibenden Anspruch sowie Hinweise zur möglichen Behandlung von Resturlaub.

Bleibt der Urlaubsanspruch bei Krankheit über 6 Wochen bestehen?

Auch bei einer Krankheit über 6 Wochen bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Eine längere Arbeitsunfähigkeit führt nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht automatisch dazu, dass gesetzliche Urlaubstage gekürzt oder vollständig gestrichen werden.

Die Sechs-Wochen-Grenze betrifft vor allem die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sie bestimmt daher nicht, ob während der Krankheit weiterhin ein Urlaubsanspruch entsteht. Entscheidend für einen möglichen späteren Verfall sind andere gesetzliche und arbeitsrechtliche Voraussetzungen.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit berechnet?

Eine längere Arbeitsunfähigkeit wird nicht einfach vom Jahresurlaub abgezogen. Entscheidend sind vor allem der vereinbarte Jahresurlaub, die regelmäßigen Arbeitstage pro Woche, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie bereits genommene oder während einer nachgewiesenen Krankheit falsch abgezogene Urlaubstage.

SituationBerechnung
Ganzjähriges ArbeitsverhältnisDer vereinbarte Jahresurlaub bleibt grundsätzlich bestehen
Eintritt während des JahresJe nach Fall kann ein anteiliger Anspruch von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat gelten
Krankheit über 6 WochenKeine automatische Kürzung des Urlaubsanspruchs
Bereits genommener UrlaubWird vom verfügbaren Urlaub abgezogen
Urlaubstage mit nachgewiesener ArbeitsunfähigkeitGelten grundsätzlich nicht als verbrauchte Urlaubstage
Resturlaub aus dem VorjahrMuss zusätzlich auf Übertragung und möglichen Verfall geprüft werden

Verfällt Urlaub bei Langzeiterkrankung nach 15 Monaten?

Bei durchgehender Langzeiterkrankung kann gesetzlicher Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Urlaub aus einem Kalenderjahr kann damit unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen bleiben.

Diese Frist gilt jedoch nicht in jeder Situation automatisch. War der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch arbeitsfähig, kann auch entscheidend sein, ob der Arbeitgeber rechtzeitig auf offenen Urlaub und einen möglichen Verfall hingewiesen hat. Für vertraglichen Mehrurlaub können zusätzliche Regeln gelten.

Urlaubsanspruch Krankheit Arbeitgeber: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Bei längerer Krankheit geht es nicht nur darum, wie viele Urlaubstage auf dem Urlaubskonto stehen. Auch der Arbeitgeber hat Pflichten, insbesondere bei der Erfassung des Urlaubs und beim möglichen Verfall noch offener Ansprüche.

  • Urlaubsanspruch korrekt erfassen: Der Arbeitgeber sollte nachvollziehbar dokumentieren, wie viele Urlaubstage bestehen, bereits genommen wurden oder noch offen sind.
  • Krankheit nicht pauschal abziehen: Eine längere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt keine automatische Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs.
  • Urlaub bei nachgewiesener Krankheit korrigieren: Werden Beschäftigte während eines genehmigten Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig, dürfen diese Krankheitstage grundsätzlich nicht als verbrauchter Erholungsurlaub behandelt werden.
  • Auf möglichen Verfall hinweisen: In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber Beschäftigte rechtzeitig und konkret darauf aufmerksam machen, dass noch Urlaub vorhanden ist und dieser verfallen kann.
  • Sonderregelungen berücksichtigen: Vertraglicher oder tariflicher Mehrurlaub kann anderen Übertragungs- und Verfallsbedingungen unterliegen als der gesetzliche Mindesturlaub.

Urlaubsanspruch bei Krankheit im Ausland

Wer während eines Auslandsurlaubs arbeitsunfähig wird, verliert die betroffenen Urlaubstage nicht automatisch. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Eine bloße Erkrankung ohne entsprechenden medizinischen Nachweis reicht dafür nicht aus.

Zusätzlich müssen die geltenden Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber eingehalten werden. Bei einer Krankheit im Ausland sind Angaben zum Aufenthaltsort und eine geeignete ärztliche Bescheinigung besonders wichtig, damit die betroffenen Urlaubstage später korrekt behandelt werden können.

Krankheit während des Urlaubs: Werden die Urlaubstage zurückerstattet?

Wer während eines bereits genehmigten Urlaubs arbeitsunfähig wird, kann die betroffenen Tage grundsätzlich wieder seinem Urlaubskonto gutschreiben lassen. Entscheidend ist, dass die Krankheit tatsächlich als Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird und die erforderlichen Mitteilungen erfolgen.

  • Arbeitsunfähigkeit nachweisen: Für die betroffenen Tage muss eine geeignete ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
  • Arbeitgeber informieren: Die Arbeitsunfähigkeit sollte dem Arbeitgeber ohne unnötige Verzögerung gemeldet werden.
  • Urlaubstage korrigieren lassen: Ärztlich nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubs gelten grundsätzlich nicht als verbrauchter Erholungsurlaub.
  • Urlaub nicht eigenmächtig verlängern: Zurückgewonnene Urlaubstage dürfen nicht automatisch direkt an den laufenden Urlaub angehängt werden. Eine weitere Abwesenheit muss erneut abgestimmt werden.

Gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub bei Krankheit

Bei einer längeren Krankheit sollte zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichen Urlaubstagen aus Arbeits- oder Tarifvertrag unterschieden werden. Für den gesetzlichen Anspruch gelten verbindliche Schutzregeln, während zusätzliche Urlaubstage unter bestimmten Voraussetzungen eigenen Vertragsregelungen unterliegen können.

UrlaubsartBedeutung bei Krankheit
Gesetzlicher MindesturlaubBleibt während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bestehen und unterliegt den gesetzlichen Schutzregeln
Vertraglicher MehrurlaubKann abweichende Regelungen zu Übertragung und Verfall enthalten
Tariflicher MehrurlaubKann durch einen Tarifvertrag gesondert geregelt sein
ResturlaubMuss abhängig vom Entstehungsjahr, Krankheitsverlauf und möglichen Verfallsfristen geprüft werden

Häufige Fehler bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs während Krankheit

Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit entstehen schnell falsche Berechnungen, wenn Krankheitstage, Entgeltfortzahlung und Urlaubsanspruch miteinander vermischt werden. Besonders bei Resturlaub oder einer Krankheit während bereits genehmigter Ferien lohnt sich eine getrennte Betrachtung der einzelnen Ansprüche.

  • Sechs Wochen mit Urlaubsverlust gleichsetzen: Das Ende der üblichen Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen bedeutet nicht, dass gleichzeitig der Urlaubsanspruch gekürzt wird.
  • Krankheitstage vom Jahresurlaub abziehen: Eine Arbeitsunfähigkeit ist keine Urlaubsnutzung und reduziert den gesetzlichen Anspruch nicht automatisch.
  • Resturlaub ungeprüft übernehmen: Urlaub aus dem Vorjahr kann noch bestehen, bereits verfallen sein oder wegen einer Langzeiterkrankung länger erhalten bleiben.
  • Mehrurlaub wie Mindesturlaub behandeln: Zusätzliche vertragliche oder tarifliche Urlaubstage können anderen Regeln unterliegen als der gesetzlich geschützte Mindesturlaub.
  • Krankheit im Urlaub nicht nachweisen: Ohne ärztlichen Nachweis können Krankheitstage während eines Urlaubs nicht ohne Weiteres wieder dem Urlaubskonto gutgeschrieben werden.

Häufige Fragen unserer Leser

Kann ich während einer Langzeiterkrankung neuen Urlaubsanspruch erwerben?

Ja. Auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich weiterhin Urlaubsanspruch entstehen. Entscheidend sind das bestehende Arbeitsverhältnis, der gesetzliche Mindesturlaub sowie mögliche Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Was passiert mit Resturlaub, wenn ich erst im Folgejahr wieder arbeitsfähig werde?

Resturlaub kann bei einer Langzeiterkrankung über das Jahresende hinaus bestehen bleiben. Ob und wann er verfällt, hängt vom Entstehungsjahr, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für den Urlaubsverfall ab.

Muss ich meinen Urlaub nach langer Krankheit sofort nehmen?

Nein. Nach der Rückkehr aus einer längeren Krankheit muss Resturlaub nicht automatisch unmittelbar genommen werden. Die konkrete Planung erfolgt grundsätzlich in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie bestehender Urlaubsansprüche.

Was gilt für Urlaubsanspruch bei Krankheit und anschließender Kündigung?

Endet das Arbeitsverhältnis nach einer längeren Krankheit, müssen noch offene Urlaubstage geprüft werden. Kann Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehen.

Kann der Arbeitgeber Urlaub wegen häufiger Krankheit kürzen?

Eine häufige oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zu einer Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Krankmeldungen, sondern die rechtliche Behandlung des Urlaubsanspruchs nach Bundesurlaubsgesetz, Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag.

Rechtlicher Hinweis

Der Rechner und die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung zum Urlaubsanspruch bei Krankheit nach deutschem Arbeitsrecht. Das tatsächliche Ergebnis kann insbesondere durch Tarifverträge, Arbeitsverträge, Sonderregelungen oder den individuellen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit abweichen.

Die Berechnung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Streit über Resturlaub, Urlaubsverfall, Vertragsklauseln oder die Anrechnung einzelner Urlaubstage sollte der konkrete Fall fachkundig geprüft werden.

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