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Berechnung urlaubsanspruch nach ausbildung übernahme mit Resturlaub und Jahresurlaub

Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch nach der Ausbildung in wenigen Sekunden. Gerade bei einer direkten Übernahme entstehen schnell Fehler bei Resturlaub, Jahresurlaub und bereits genommenen Tagen. Nutzen Sie zuerst den Rechner und prüfen Sie anschließend, wie sich Ihr Anspruch zusammensetzt.

Was Sie hier finden:

Urlaubsanspruch nach der Ausbildung und Übernahme berechnen

Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch im Jahr der Übernahme nach der Ausbildung. Der Rechner berücksichtigt den Übergang zum Arbeitsverhältnis, bereits genommenen Urlaub sowie gesetzliche Mindestansprüche.

Zeitraum und Übernahme

Das Kalenderjahr, in dem die Ausbildung endet und die Übernahme erfolgt.

Wichtig für den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Damit geprüft werden kann, ob die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist.

Bei vorzeitig bestandener Abschlussprüfung zählt grundsätzlich die Bekanntgabe des Ergebnisses.

Der erste Tag als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach der Ausbildung.

Bei nahtloser Übernahme beim selben Arbeitgeber werden beide Rechtsverhältnisse urlaubsrechtlich grundsätzlich zusammen betrachtet.

Urlaub während und nach der Ausbildung

Vertraglicher oder tariflicher Jahresurlaub in Urlaubstagen, ohne einen möglichen Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.

Jahresurlaub laut neuem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, ohne einen möglichen Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.

Alle Urlaubstage des Berechnungsjahres, die bereits genommen oder finanziell abgegolten wurden.

Bei anerkannter Schwerbehinderung wird der gesetzliche Zusatzurlaub berücksichtigt.

Besondere tarifliche Regeln können von der allgemeinen Berechnung abweichen. Der Rechner weist im Ergebnis darauf hin.

Hinweis: Die Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder besondere Branchenregelungen können abweichende Ansprüche vorsehen.

So nutzen Sie den Rechner für Ihren Urlaubsanspruch nach der Ausbildung

Für eine möglichst genaue Berechnung sollten Sie die Daten aus Ausbildungsvertrag und neuem Arbeitsvertrag bereithalten. Besonders wichtig sind die Zeiträume, der jeweilige Jahresurlaub sowie Urlaubstage, die Sie im laufenden Jahr bereits genommen oder ausgezahlt bekommen haben.

  1. Berechnungsjahr auswählen: Tragen Sie das Kalenderjahr ein, in dem Ihre Ausbildung endet und das neue Arbeitsverhältnis beginnt.
  2. Ausbildungszeitraum eintragen: Geben Sie Beginn und Ende Ihrer Ausbildung an. So lässt sich prüfen, ob die Beschäftigung ohne Unterbrechung fortgesetzt wird und die Wartezeit bereits erfüllt ist.
  3. Übernahme angeben: Tragen Sie den Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein und wählen Sie aus, ob die Übernahme beim gleichen Arbeitgeber erfolgt.
  4. Jahresurlaub eintragen: Hinterlegen Sie den Jahresurlaub während der Ausbildung und den Urlaubsanspruch laut neuem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
  5. Arbeitstage pro Woche auswählen: Geben Sie an, an wie vielen Tagen pro Woche Sie während der Ausbildung und nach der Übernahme regelmäßig arbeiten.
  6. Bereits genommenen Urlaub eintragen: Erfassen Sie alle Urlaubstage des Berechnungsjahres, die Sie bereits genutzt oder als Urlaubsabgeltung erhalten haben. Dadurch lässt sich der verbleibende Resturlaub berechnen.
  7. Besondere Regelungen auswählen: Geben Sie eine anerkannte Schwerbehinderung oder einen geltenden Tarifvertrag an, wenn diese Faktoren Ihren Urlaubsanspruch beeinflussen.
  8. Ergebnis prüfen: Nach der Berechnung sehen Sie den voraussichtlichen Gesamtanspruch, bereits berücksichtigte Urlaubstage, den gesetzlichen Mindestanspruch und den noch verfügbaren Resturlaub.

Wie wird der Urlaubsanspruch nach der Ausbildung bei Übernahme berechnet?

Wird ein Auszubildender unmittelbar nach dem Ausbildungsende vom gleichen Arbeitgeber übernommen, können Ausbildung und anschließendes Arbeitsverhältnis beim Urlaubsanspruch als zusammenhängende Beschäftigung betrachtet werden. Der Wechsel in einen neuen Arbeitsvertrag bedeutet daher nicht automatisch, dass die Berechnung vollständig neu beginnt.

Nicht genommener Urlaub nach dem Ausbildungsende verschwindet bei einer nahtlosen Übernahme ebenfalls nicht automatisch. Für die Berechnung werden unter anderem Jahresurlaub, Zeitpunkt der Übernahme, bereits genommene Urlaubstage und mögliche tarifliche Regelungen berücksichtigt.

Was passiert mit dem Resturlaub nach der Ausbildung?

Bei einer direkten Übernahme durch denselben Arbeitgeber geht der Resturlaub aus der Ausbildung nicht automatisch verloren. Noch offene Urlaubstage können grundsätzlich in das anschließende Arbeitsverhältnis übernommen und später genutzt werden.

Entscheidend ist, ob die Beschäftigung ohne relevante Unterbrechung fortgesetzt wird. Bereits genommene oder abgegoltene Urlaubstage müssen bei der weiteren Berechnung berücksichtigt werden.

Voller Urlaubsanspruch, wenn die Ausbildung nach dem 30.06. endet?

Endet die Ausbildung erst in der zweiten Jahreshälfte, kann der gesetzliche Mindesturlaub nicht in jedem Fall einfach monatsweise gekürzt werden. Besonders wichtig ist, ob die gesetzliche Wartezeit bereits erfüllt wurde und wie das anschließende Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.

Bei einer Übernahme im gleichen Betrieb kann deshalb ein höherer Urlaubsanspruch bestehen, als eine reine Zwölftelung vermuten lässt. Vertragliche oder tarifliche Regelungen können zusätzlich günstigere Ansprüche vorsehen.

Unterschiedlicher Urlaubsanspruch vor und nach der Übernahme

Der Jahresurlaub während der Ausbildung kann von dem Anspruch im neuen Arbeitsvertrag abweichen. In solchen Fällen muss zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und zusätzlichen vertraglichen oder tariflichen Urlaubstagen unterschieden werden.

SituationAusbildungNach ÜbernahmeWas ist zu beachten?
Gleicher Jahresurlaub30 Tage30 TageDie Berechnung ist meist einfacher
Mehr Urlaub nach der Übernahme27 Tage30 TageDie Teilansprüche können unterschiedlich ausfallen
Weniger Urlaub im neuen Vertrag30 Tage25 TageDer gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden
Tarifvertrag giltunterschiedlichunterschiedlichTarifliche Sonderregeln müssen berücksichtigt werden

Wird der Urlaub nach der Übernahme neu berechnet?

Der Urlaubsanspruch beginnt bei einer unmittelbaren Übernahme durch denselben Arbeitgeber nicht automatisch bei null. Ausbildung und anschließendes Arbeitsverhältnis können für die Berechnung als zusammenhängende Beschäftigung behandelt werden.

Auch bereits erworbener Resturlaub bleibt dadurch relevant. Gleichzeitig kann sich der vertragliche Jahresurlaub ändern, wenn im neuen Arbeitsvertrag eine andere Zahl von Urlaubstagen festgelegt wurde.

Was gilt bei einem Arbeitgeberwechsel nach der Ausbildung?

Wechselt der ehemalige Auszubildende nach dem Ausbildungsende zu einem anderen Arbeitgeber, liegt keine klassische Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb vor. Dann müssen die bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaubstage besonders genau berücksichtigt werden.

  • Urlaubsbescheinigung beachten: Der bisherige Arbeitgeber dokumentiert, wie viele Urlaubstage im laufenden Jahr bereits gewährt oder abgegolten wurden.
  • Doppelten Urlaubsanspruch vermeiden: Urlaub, der bereits beim alten Arbeitgeber genutzt wurde, kann beim neuen Arbeitgeber nicht einfach ein zweites Mal verlangt werden.
  • Neue Wartezeit berücksichtigen: Beim neuen Arbeitgeber kann die sechsmonatige Wartezeit erneut eine Rolle spielen, besonders bei einem Arbeitsbeginn spät im Jahr.
  • Neuen Arbeitsvertrag prüfen: Der neue Arbeitgeber kann einen höheren vertraglichen Jahresurlaub anbieten als der bisherige Ausbildungsbetrieb.

Welche Besonderheiten gelten für minderjährige Auszubildende?

Für minderjährige Auszubildende gelten besondere Mindesturlaubsansprüche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres und nicht das Alter am Tag der Übernahme.

Alter zu JahresbeginnGesetzlicher Mindesturlaub
Noch nicht 16 Jahre30 Werktage
Noch nicht 17 Jahre27 Werktage
Noch nicht 18 Jahre25 Werktage
Ab 18 JahrenMindesturlaub nach BUrlG

Diese Werktage beziehen sich auf die gesetzliche Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche muss der Anspruch entsprechend umgerechnet werden.

Was gilt bei Tarifvertrag oder besonderen Branchenregelungen?

Ein Tarifvertrag, eine AVR oder eine andere betriebliche Regelung kann den Urlaubsanspruch deutlich verändern. Möglich sind höhere Jahresurlaubsansprüche, andere Rundungsregeln oder besondere Vorgaben für den Übergang von der Ausbildung in das Arbeitsverhältnis.

Auch einzelne Branchen haben eigene Systeme. Deshalb sollte bei abweichenden Regelungen immer geprüft werden, ob die allgemeine Berechnung des Bundesurlaubsgesetzes vollständig anwendbar ist.

Häufige Fragen unserer Leser

Muss mein Resturlaub direkt nach der Übernahme genommen werden?

Nein. Bei einer unmittelbaren Übernahme durch denselben Arbeitgeber bleibt der Resturlaubsanspruch aus der Ausbildung grundsätzlich bestehen und kann im neuen Arbeitsverhältnis genommen werden. Dabei gelten weiterhin die allgemeinen Regeln zur zeitlichen Übertragung von Urlaub.

Kann Resturlaub aus der Ausbildung bei der Übernahme ausgezahlt werden?

Bei einer direkten Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung allein wegen des Ausbildungsendes. Der offene Urlaub bleibt bestehen und wird in das anschließende Arbeitsverhältnis übernommen.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn zwischen Ausbildung und Übernahme eine Pause liegt?

Bei einer Unterbrechung muss geprüft werden, ob Ausbildung und neues Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich noch als Einheit gelten. Eine nahtlose Übernahme ist deutlich einfacher einzuordnen; bei einer Beschäftigungspause können Dauer und konkrete Vereinbarung entscheidend sein.

Gilt nach der Ausbildung eine neue sechsmonatige Wartezeit für den Urlaub?

Bei einer unmittelbaren Übernahme durch denselben Arbeitgeber wird die bisherige Beschäftigungszeit grundsätzlich mitberücksichtigt. Die Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch beginnt daher nicht automatisch erneut nur deshalb, weil aus dem Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis wird.

Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet, wenn sich die Urlaubstage nach der Ausbildung erhöhen?

Sind beispielsweise während der Ausbildung 27 und nach der Übernahme 30 Urlaubstage vorgesehen, können für das Übernahmejahr unterschiedliche Teilansprüche entstehen. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Wechsels sowie die Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Rechtlicher Hinweis zur Berechnung

Die Berechnung dient der allgemeinen Orientierung und basiert auf den üblichen gesetzlichen Regeln zum Urlaubsanspruch in Deutschland.

Arbeitsverträge, Tarifverträge, AVR, Betriebsvereinbarungen oder besondere Branchenregelungen können zu einem anderen Ergebnis führen. Bei Streit über Resturlaub, Übernahme oder Urlaubsabgeltung sollte der konkrete Einzelfall rechtlich geprüft werden.

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