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Berechnung urlaubsanspruch bei aussteuerung: Resturlaub, Verfall und Urlaubsabgeltung berechnen

Nach der Aussteuerung ist oft unklar, wie viele Urlaubstage noch bestehen und wann sie verfallen. Nutzen Sie zuerst den Rechner, um Ihren Resturlaub zu prüfen, und lesen Sie anschließend, welche Fristen und Besonderheiten für Ihren Fall wichtig sind.

Was Sie hier finden:

Urlaubsanspruch bei Aussteuerung berechnen

Berechnen Sie, welche Urlaubstage nach einer Aussteuerung voraussichtlich noch bestehen, wann ein Verfall möglich ist und ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung in Betracht kommt.

1. Arbeitsverhältnis und Urlaubsanspruch

Diese Angaben werden benötigt, um Mindesturlaub, Teilurlaub und mögliche Abgeltung einzuordnen.

Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht grundsätzlich vier Arbeitswochen.
Bitte den regulären Jahresurlaub in Arbeitstagen eintragen.

2. Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung

Für den Urlaubsverfall ist vor allem die durchgehende Arbeitsunfähigkeit entscheidend. Die Aussteuerung selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

3. Besteht das Arbeitsverhältnis noch?

Urlaub wird grundsätzlich erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten, wenn er nicht mehr genommen werden kann.

4. Hinweis des Arbeitgebers

Besonders im Jahr, in dem die Langzeiterkrankung begonnen hat, kann entscheidend sein, ob der Arbeitgeber rechtzeitig auf offenen Urlaub und einen möglichen Verfall hingewiesen hat.

Gemeint ist ein konkreter und rechtzeitiger Hinweis auf vorhandenen Urlaub und den drohenden Verfall.
Dieser Alturlaub wird separat als „individuell prüfen“ ausgewiesen, da ohne Urlaubsjahr keine sichere Frist berechnet werden kann.

Hinweis: Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung nach den allgemeinen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes und der Rechtsprechung zur Langzeiterkrankung. Tarifverträge, Arbeitsverträge, Zusatzurlaub, Ausschlussfristen, Elternzeit, Kurzarbeit oder besondere Einzelfälle können das Ergebnis verändern. Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung.

So verwenden Sie den Rechner Schritt für Schritt

Für eine möglichst passende Einschätzung sollten Sie Ihre Beschäftigungsdaten, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den aktuellen Status des Arbeitsverhältnisses korrekt eintragen. So kann der Rechner Ihren Resturlaub prüfen und mögliche Verfallsfristen besser einordnen.

  1. Arbeitsverhältnis angeben: Tragen Sie den Beginn des Arbeitsverhältnisses, Ihre regelmäßigen Arbeitstage pro Woche und den vertraglich vereinbarten Jahresurlaub ein. Diese Angaben bilden die Grundlage, um die Urlaubstage korrekt zu berechnen.
  2. Arbeitsunfähigkeit eintragen: Geben Sie den Beginn der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit sowie das Datum der Aussteuerung an. Besonders der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist wichtig, um jedes betroffene Urlaubsjahr richtig zu bewerten.
  3. Aktuellen Gesundheitsstatus auswählen: Wählen Sie aus, ob die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht oder bereits beendet ist. Dieser Punkt beeinflusst, wie offene Urlaubstage und mögliche Verfallsfristen behandelt werden.
  4. Status des Arbeitsverhältnisses festlegen: Geben Sie an, ob das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, bereits beendet wurde oder zu einem bestimmten Datum endet. Bei einer Beendigung kann zusätzlich eine Urlaubsabgeltung relevant werden.
  5. Arbeitgeberhinweis berücksichtigen: Tragen Sie ein, ob Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf offenen Urlaub und einen möglichen Verfall hingewiesen hat. Das kann besonders im Jahr des Beginns der Arbeitsunfähigkeit entscheidend sein.
  6. Genommene Urlaubstage ergänzen: Erfassen Sie für jedes angezeigte Urlaubsjahr die bereits genommenen Urlaubstage. Dadurch kann der Rechner den tatsächlichen Resturlaub ermitteln und nicht nur den ursprünglichen Jahresanspruch anzeigen.
  7. Ergebnis prüfen: Sehen Sie anschließend, welche Urlaubstage voraussichtlich noch bestehen, welche möglicherweise verfallen sind und bei welchen Ansprüchen eine individuelle Prüfung notwendig sein kann.

Wann verfällt der Urlaub bei Aussteuerung?

Die Aussteuerung selbst bestimmt nicht, wann Urlaub verfällt. Entscheidend sind vor allem das jeweilige Urlaubsjahr, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob der Resturlaub während einer Langzeiterkrankung überhaupt genommen werden konnte.

War ein Arbeitnehmer bereits zu Beginn eines Urlaubsjahres durchgehend arbeitsunfähig, kann die 15-Monatsfrist relevant werden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann dann grundsätzlich mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres verfallen.

Beispiel für die 15-Monatsfrist

Die 15-Monatsfrist lässt sich am einfachsten anhand einzelner Urlaubsjahre verstehen. Sie betrifft insbesondere Fälle, in denen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bereits zu Beginn des jeweiligen Urlaubsjahres bestand und bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist fortdauerte.

UrlaubsjahrReguläres JahresendeMöglicher Verfall bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
202331.12.202331.03.2025
202431.12.202431.03.2026
202531.12.202531.03.2027

Entscheidend ist immer das konkrete Urlaubsjahr. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit dagegen erst im Laufe des Jahres, kann zusätzlich relevant sein, ob der Arbeitgeber zuvor seinen Hinweis- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.

Wann verfällt der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit?

Bei langer Krankheit gelten nicht in jeder Situation dieselben Voraussetzungen für den Verfall. Maßgeblich ist unter anderem, ob die Arbeitsunfähigkeit bereits zu Jahresbeginn bestand oder erst später eingetreten ist und ob der Arbeitnehmer zuvor tatsächlich die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen.

  • Ganzjährig arbeitsunfähig: Besteht die Arbeitsunfähigkeit vom Beginn des Urlaubsjahres an durchgehend bis zum 31. März des zweiten Folgejahres, kann der gesetzliche Urlaub nach Ablauf der 15-Monatsfrist verfallen.
  • Erkrankung beginnt im laufenden Jahr: Hat der Arbeitnehmer zunächst gearbeitet und wurde erst später dauerhaft krank, kann entscheidend sein, ob der Arbeitgeber rechtzeitig über den offenen Urlaub und einen drohenden Verfall informiert hat.
  • Arbeitsfähigkeit kehrt zurück: Endet die Arbeitsunfähigkeit, ist zu prüfen, welche Resturlaubstage zu diesem Zeitpunkt noch bestehen und innerhalb welcher Fristen sie genommen werden können.
  • Vertraglicher Mehrurlaub: Urlaubstage oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs können eigenen tariflichen oder vertraglichen Regelungen unterliegen. Der zusätzliche Urlaub muss deshalb gegebenenfalls getrennt vom gesetzlichen Mindesturlaub geprüft werden.

Was passiert mit dem Resturlaub nach der Aussteuerung?

Resturlaub verschwindet nicht automatisch mit der Aussteuerung. Solange das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, muss zunächst geprüft werden, aus welchen Urlaubsjahren noch Ansprüche vorhanden sind und ob für einzelne Jahre bereits eine Verfallsfrist abgelaufen ist.

Endet das Arbeitsverhältnis und besteht zu diesem Zeitpunkt noch Urlaub, der nicht mehr genommen werden kann, ist dieser grundsätzlich abzugelten. Die Aussteuerung selbst löst diesen Zahlungsanspruch dagegen nicht aus.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Eine Urlaubsabgeltung kommt grundsätzlich dann ins Spiel, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch wirksame Urlaubstage vorhanden sind. Für die Höhe ist nicht nur die Anzahl der offenen Tage entscheidend, sondern auch der maßgebliche Arbeitsverdienst.

  • Offene Urlaubstage feststellen: Zuerst wird ermittelt, wie viele Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden und nicht bereits verfallen waren.
  • Arbeitsverdienst berücksichtigen: Nach § 11 BUrlG orientiert sich das Urlaubsentgelt grundsätzlich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zusätzlich vergütete Überstunden bleiben dabei außer Betracht.
  • Krankheitsbedingte Ausfälle richtig behandeln: Unverschuldete Arbeitsausfälle dürfen die Berechnung nicht automatisch zulasten des Arbeitnehmers reduzieren. Das Bundesarbeitsgericht hat dies auch bei der Berechnung einer Urlaubsabgeltung nach längeren Ausfallzeiten bestätigt.
  • Besondere Vertragsregeln prüfen: Tarifvertragliche Regelungen, variable Vergütungsbestandteile oder zusätzlicher vertraglicher Urlaub können die konkrete Berechnung beeinflussen.

Ist die Urlaubsabgeltung versteuerungspflichtig?

Eine Urlaubsabgeltung gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn und ist daher steuerlich nicht einfach mit dem ausgezahlten Bruttobetrag gleichzusetzen. Bei der Auszahlung wird die steuerliche Behandlung über die Lohnabrechnung berücksichtigt; der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag kann deshalb niedriger sein.

Wie hoch die Belastung im Einzelfall ausfällt, hängt unter anderem von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen und der jeweiligen Abrechnung ab. Die in einem Rechner ermittelte Urlaubsabgeltung sollte daher als Bruttobetrag verstanden werden.

Ist eine Urlaubsabgeltung steuerfrei?

Nein, eine gewöhnliche Urlaubsabgeltung ist nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie für nicht genommenen Urlaub gezahlt wird. Steuerlich handelt es sich grundsätzlich um einen bereits erarbeiteten Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Auszahlung des Resturlaubs und die Berechnung des Urlaubsanspruchs sind deshalb zwei getrennte Schritte: Zuerst wird festgestellt, wie viele Tage abzugelten sind, anschließend erfolgt die steuerliche Behandlung über die Lohnabrechnung.

Welche Faktoren können den Urlaubsanspruch verändern?

Auch bei identischem Aussteuerungsdatum können zwei Arbeitnehmer unterschiedliche Ergebnisse erhalten. Für die Berechnung sind mehrere arbeitsrechtliche Faktoren relevant, die sowohl die Anzahl der Urlaubstage als auch deren möglichen Verfall oder eine spätere Abgeltung beeinflussen können.

  • Arbeitstage pro Woche: Die Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage beeinflusst die Anzahl der gesetzlichen Urlaubstage, die auf das jeweilige Arbeitszeitmodell umgerechnet werden.
  • Vertraglicher Jahresurlaub: Enthält der Arbeitsvertrag mehr Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben, muss geprüft werden, ob für diesen Mehrurlaub eigene Übertragungs- oder Verfallsregeln gelten.
  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Dieses Datum entscheidet mit darüber, ob ein Urlaubsjahr vollständig von der Krankheit betroffen war oder ob der Arbeitnehmer zuvor noch arbeiten und Urlaub nehmen konnte.
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Eine über mehrere Urlaubsjahre fortbestehende Erkrankung kann dazu führen, dass für ältere Ansprüche die 15-Monatsfrist relevant wird.
  • Hinweis des Arbeitgebers: Beginnt die Arbeitsunfähigkeit erst im Laufe des Jahres, kann die vorherige Information über offene Urlaubstage und einen möglichen Verfall für die rechtliche Bewertung wichtig sein.
  • Ende des Arbeitsverhältnisses: Erst wenn noch bestehender Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Häufige Fragen unserer Leser

Entsteht während der Aussteuerung weiterhin Urlaubsanspruch?

Ja, die Aussteuerung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. Solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, kann grundsätzlich weiterhin Urlaubsanspruch entstehen. Entscheidend sind jedoch Krankheit, Vertragsstatus und mögliche Verfallsfristen des Resturlaubs.

Kann der Arbeitgeber Urlaub wegen langer Krankheit kürzen?

Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit erlaubt keine pauschale Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Für vertraglichen Mehrurlaub können jedoch andere Regelungen gelten, wenn diese im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wirksam vereinbart wurden.

Was passiert mit Resturlaub bei Erwerbsminderungsrente?

Auch bei einer Erwerbsminderungsrente kann Resturlaub relevant bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Ob einzelne Urlaubstage noch bestehen, hängt vom jeweiligen Urlaubsjahr, möglichen Ruhensregelungen und den geltenden Verfallsfristen ab.

Muss ich meinen Resturlaub nach der Aussteuerung sofort nehmen?

Nein. Ob und wann Resturlaub genommen werden kann, hängt davon ab, ob Sie wieder arbeitsfähig sind und das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Während einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit kann Urlaub grundsätzlich nicht tatsächlich genommen werden.

Kann Urlaubsabgeltung das Arbeitslosengeld beeinflussen?

Ja, eine Urlaubsabgeltung kann sozialrechtliche Auswirkungen haben, insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld. Ob und in welchem Zeitraum sich die Auszahlung auswirkt, hängt vom konkreten Fall ab und sollte bei Bedarf separat geprüft werden.

Hinweis zur Berechnung

Die Berechnung auf dieser Seite dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche oder steuerliche Beratung. Arbeitsverträge, Tarifverträge, zusätzlicher Mehrurlaub, besondere Beschäftigungsformen und die konkrete Krankheitsdauer können zu einem abweichenden Ergebnis führen.

Bei Streit über mehrere Urlaubsjahre, den Verfall von Resturlaub oder die Höhe einer Urlaubsabgeltung sollte der konkrete Fall anhand der Vertragsunterlagen und des tatsächlichen Krankheitsverlaufs geprüft werden.

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