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Berechnung Urlaubsanspruch Teilzeit: Rechner, Formel und Beispiele

Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch in Teilzeit in wenigen Schritten und vermeiden Sie typische Fehler bei Arbeitstagen, Stunden und Rundung. Nutzen Sie zuerst den Rechner und lesen Sie anschließend, wie sich Ihr Ergebnis zusammensetzt.

Was Sie hier finden:

Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen

Kostenloser Urlaubsrechner

Berechnen Sie Ihren gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Urlaubsanspruch. Entscheidend sind in der Regel die Arbeitstage – nicht die tägliche Stundenzahl.

1. Arbeitszeitmodell
Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht grundsätzlich vier Urlaubswochen.
Tage
Weniger Stunden an denselben Wochentagen reduzieren die Urlaubstage grundsätzlich nicht.
2. Berechnungszeitraum
3. Resturlaub (optional)
Tage
Bei einem Arbeitgeberwechsel gegebenenfalls auch Urlaub des vorherigen Arbeitgebers berücksichtigen.

Hinweis: Die Berechnung ist eine Orientierung nach dem Bundesurlaubsgesetz. Sonderregeln, etwa für schwerbehinderte Menschen, Jugendliche, Elternzeit, Mutterschutz, Tarifverträge oder besondere Vertragsklauseln, können zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

So nutzen Sie den Rechner Schritt für Schritt

Für ein verlässliches Berechnungsergebnis benötigen Sie Ihre üblichen Arbeitstage, den Jahresurlaub einer vergleichbaren Vollzeitkraft und bei einem anteiligen Beschäftigungszeitraum zusätzlich das Eintritts- oder Austrittsdatum. So lässt sich der Urlaubsanspruch bei Teilzeit richtig berechnen.

  1. Arbeitszeitmodell auswählen: Geben Sie an, ob Sie jede Woche an festen Tagen arbeiten oder ob Ihre Arbeitstage durch Schichtdienst, wechselnde Wochen oder flexible Arbeitszeiten variieren.
  2. Urlaubsgrundlage festlegen: Wählen Sie den gesetzlichen Mindesturlaub oder tragen Sie den vertraglichen beziehungsweise tariflichen Jahresurlaub einer vergleichbaren Vollzeitkraft ein.
  3. Arbeitstage eintragen: Erfassen Sie zuerst die regelmäßigen Arbeitstage einer Vollzeitkraft und anschließend Ihre eigenen Arbeitstage pro Woche.
  4. Berechnungszeitraum bestimmen: Wählen Sie das gesamte Kalenderjahr oder geben Sie bei einem unterjährigen Eintritt beziehungsweise Austritt die entsprechenden Daten der Beschäftigung ein.
  5. Genommene Urlaubstage ergänzen: Tragen Sie optional bereits gewährte oder genommene Urlaubstage ein, wenn der Rechner zusätzlich Ihren verbleibenden Resturlaub anzeigen soll.
  6. Berechnungsergebnis prüfen: Kontrollieren Sie den ermittelten Urlaubsanspruch, die Zahl der Urlaubswochen, die verwendete Formel und mögliche Hinweise zur Rundung.

Weitere Rechner zum Urlaubsanspruch entdecken

Je nach Arbeitsmodell gelten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen. Nutzen Sie auch unsere weiteren Rechner, um Ihren Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche, unregelmäßigen Arbeitszeiten oder beim Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit genauer zu bestimmen.

Wie lautet die Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit?

Um den Urlaubsanspruch bei Teilzeit zu berechnen, wird der Jahresurlaub einer vergleichbaren Vollzeitkraft auf die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche umgerechnet. Entscheidend ist in erster Linie, an wie vielen Tagen gearbeitet wird, nicht wie viele Stunden ein einzelner Arbeitstag umfasst.

Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit:

Jahresurlaub bei Vollzeit ÷ Arbeitstage bei Vollzeit × eigene Arbeitstage pro Woche

Wer beispielsweise 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche erhält und selbst an drei Tagen pro Woche arbeitet, rechnet:

30 ÷ 5 × 3 = 18 Urlaubstage

Die 18 Urlaubstage entsprechen weiterhin sechs vollständigen Urlaubswochen. Eine Teilzeitkraft erhält damit nicht weniger Erholungszeit, sondern benötigt für eine freie Woche nur drei statt fünf Urlaubstage.

Urlaubsanspruch bei einer 3- oder 4-Tage-Woche berechnen

Wie viele Urlaubstage bei einer Teilzeitbeschäftigung entstehen, lässt sich anhand der wöchentlichen Arbeitstage schnell erkennen. Die folgende Übersicht verwendet 30 Tage Jahresurlaub für eine vergleichbare Vollzeitkraft mit einer regulären 5-Tage-Woche.

ArbeitsmodellBerechnungUrlaubsanspruch
5-Tage-Woche30 ÷ 5 × 530 Tage
4-Tage-Woche30 ÷ 5 × 424 Tage
3-Tage-Woche30 ÷ 5 × 318 Tage
2-Tage-Woche30 ÷ 5 × 212 Tage
1-Tag-Woche30 ÷ 5 × 16 Tage

Bei einer 3-Tage-Woche ergeben 18 Urlaubstage sechs freie Arbeitswochen. Bei einer 4-Tage-Woche entsprechen 24 Tage ebenfalls sechs Wochen. Deshalb darf die Anzahl der Urlaubstage nicht isoliert mit dem Anspruch einer Vollzeitkraft verglichen werden.

Gesetzlichen Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage bei einer zugrunde gelegten 6-Tage-Woche. Daraus ergeben sich mindestens vier freie Wochen pro Kalenderjahr. Bei einer üblichen 5-Tage-Woche entspricht das 20 Urlaubstagen.

Für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei Teilzeit gilt daher:

4 Urlaubswochen × eigene Arbeitstage pro Woche

Wer regelmäßig drei Tage pro Woche arbeitet, hat einen gesetzlichen Mindestanspruch von zwölf Urlaubstagen. Bei vier Arbeitstagen sind es mindestens 16 Tage. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können einen höheren Jahresurlaub vorsehen, dürfen den gesetzlichen Mindestschutz jedoch nicht unterschreiten.

Teilzeitbeschäftigte dürfen allein wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Eine unterschiedliche Berechnung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist.

Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Schichtdienst

Bei flexiblen Arbeitszeiten oder wechselnden Schichten reicht eine einzelne Arbeitswoche häufig nicht als Berechnungsgrundlage aus. Stattdessen muss betrachtet werden, wie viele Tage mit Arbeitspflicht innerhalb eines repräsentativen Zeitraums oder des gesamten Jahres tatsächlich vorgesehen sind.

  • Wechselnde Wochen berücksichtigen: Arbeiten Sie beispielsweise abwechselnd drei und vier Tage, sollte der gesamte Arbeitsrhythmus betrachtet werden. Eine einzelne Woche würde den durchschnittlichen Umfang nicht korrekt abbilden.
  • Jahresarbeitstage verwenden: Bei stark schwankenden Dienstplänen kann der Jahresurlaub anhand der eigenen Arbeitstage im Verhältnis zu den Arbeitstagen einer vergleichbaren Vollzeitkraft berechnet werden.
  • Schichtplan dokumentieren: Dienstpläne, Arbeitsverträge und betriebliche Vereinbarungen helfen dabei, die Zahl der Tage mit Arbeitspflicht nachvollziehbar festzustellen.
  • Zeiträume getrennt berechnen: Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit während des Kalenderjahres, sollten die Abschnitte mit unterschiedlichen Arbeitstagen separat berechnet und anschließend zusammengeführt werden.

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit im Schichtdienst orientiert sich damit weiterhin an den Arbeitstagen. Unterschiedlich lange Schichten oder weniger Stunden pro Tag verändern den Anspruch nicht automatisch.

Urlaubsanspruch bei Eintritt, Kündigung oder Wechsel der Arbeitszeit

Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, gelten zusätzliche Regeln. Neben den Arbeitstagen sind der Beschäftigungszeitraum, die sechsmonatige Wartezeit und der Zeitpunkt des Austritts entscheidend. Eine pauschale Kürzung nach Kalendermonaten ist deshalb nicht in jedem Fall richtig.

  • Eintritt im laufenden Jahr: Wird die sechsmonatige Wartezeit im betreffenden Kalenderjahr nicht erfüllt, entsteht grundsätzlich für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
  • Austritt vor erfüllter Wartezeit: Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate, wird ebenfalls ein Teilurlaub für jeden vollständigen Beschäftigungsmonat berechnet.
  • Kündigung bis zum 30. Juni: Scheidet die beschäftigte Person nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus, besteht grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.
  • Austritt in der zweiten Jahreshälfte: Nach erfüllter Wartezeit kann beim gesetzlichen Mindesturlaub der volle Jahresanspruch bestehen. Für zusätzlichen vertraglichen Urlaub können wirksame abweichende Regelungen gelten.
  • Wechsel zwischen Teilzeit und Vollzeit: Verändert sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, müssen die Zeiträume vor und nach der Änderung getrennt betrachtet werden. Der gesamte Jahresurlaub darf nicht einfach rückwirkend nach dem neuen Arbeitsmodell umgerechnet werden.

Die Zwölftelregelung und die Voraussetzungen des Teilurlaubs ergeben sich aus § 5 Bundesurlaubsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt außerdem, dass bei wechselnden Zeitabschnitten die jeweilige Zahl der Tage mit Arbeitspflicht berücksichtigt werden muss.

Bei einem Arbeitgeberwechsel sind bereits gewährte oder abgegoltene Urlaubstage ebenfalls relevant. Der frühere Arbeitgeber muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung ausstellen, damit keine doppelten Ansprüche für dasselbe Kalenderjahr entstehen.

Wie werden Bruchteile von Urlaubstagen gerundet?

Bei der Urlaubsanspruch-Teilzeit-Berechnung können Ergebnisse wie 12,5 oder 15,25 Tage entstehen. Dabei darf nicht jeder Dezimalwert automatisch auf- oder abgerundet werden. Zunächst sollte das exakte mathematische Ergebnis ausgewiesen werden.

Bei einem Teilurlaubsanspruch nach § 5 Bundesurlaubsgesetz werden Bruchteile von mindestens einem halben Tag auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Aus 12,5 Tagen werden daher 13 Urlaubstage.

Liegt der Bruchteil unter einem halben Tag, darf er ohne eine besondere gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Rundungsregel nicht einfach gestrichen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ohne gesonderte Grundlage weder auf- noch abgerundet werden darf.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst richtet sich der Urlaub häufig nach dem TVöD oder einem anderen einschlägigen Tarifvertrag. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Wochentage beträgt der tarifliche Jahresurlaub im TVöD grundsätzlich 30 Arbeitstage. Bei weniger oder mehr regelmäßigen Arbeitstagen wird der Anspruch entsprechend umgerechnet.

Wer im TVöD an vier Tagen pro Woche arbeitet, kommt bei unveränderter Verteilung regelmäßig auf 24 Urlaubstage. Bei drei Tagen ergeben sich 18 Tage. In beiden Fällen entsprechen die Urlaubstage sechs freien Arbeitswochen.

Für den Urlaubsanspruch bei Teilzeit im öffentlichen Dienst sollten zusätzlich die konkrete Tarifbindung, besondere Teile des TVöD, Dienstvereinbarungen und mögliche Sonderregelungen geprüft werden. Die allgemeine Berechnung liefert eine gute Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung der tatsächlich anwendbaren Tarifbestimmungen.

Häufig gestellte Fragen unserer Leser

Haben Teilzeitkräfte mit 20 Stunden pro Woche automatisch weniger Urlaub?

Nein. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit zählt vor allem, auf wie viele Arbeitstage sich die 20 Stunden verteilen. Wer an fünf Tagen arbeitet, benötigt für eine freie Woche fünf Urlaubstage. Bei drei Arbeitstagen werden nur drei Urlaubstage benötigt.

Zählen Homeoffice-Tage als normale Arbeitstage?

Ja. Ein vertraglich festgelegter Homeoffice-Tag gilt als Arbeitstag, weil an diesem Tag eine Arbeitspflicht besteht. Der Arbeitsort verändert die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit nicht. Maßgeblich bleibt die Anzahl der regelmäßigen Wochenarbeitstage.

Haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Ja. Auch Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird anhand der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche berechnet. Die Höhe des monatlichen Verdienstes oder die Zahl der täglichen Arbeitsstunden ist dafür nicht entscheidend.

Was passiert, wenn ein Feiertag in den Urlaub fällt?

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, an dem normalerweise gearbeitet worden wäre, darf dieser Tag nicht als Urlaubstag abgezogen werden. Das gilt auch bei Teilzeit, Schichtdienst und flexiblen Arbeitszeiten.

Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet?

Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt und dies ärztlich nachweist, verliert diese Urlaubstage grundsätzlich nicht. Die Krankheitstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Sie dürfen jedoch nicht ohne neue Genehmigung direkt an den Urlaub angehängt werden.

Rechtlicher Hinweis: Die Berechnung bietet eine unverbindliche Orientierung nach allgemeinen Regeln des deutschen Urlaubsrechts. Arbeitsverträge, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Elternzeit, Mutterschutz, Schwerbehinderung oder besondere Beschäftigungsformen können zu abweichenden Ergebnissen führen. Bei Streitfällen sollte fachkundiger rechtlicher Rat eingeholt werden.

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